Justizvollzugsanstalt Roter Ochse in Halle
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Legaler Freiheitsentzug nicht als Strafe Hintergrund: Festnahme, Verhaftung & Co

17. Juli 2022, 20:10 Uhr

Gewahrsam:

Die mildeste Form ist der Gewahrsam, um zu verhindern, dass jemand sich oder andere gefährdet. Geregelt ist er in Landesgesetzen wie dem Paragraf 19 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes und soll vor allem ermöglichen, jemand zu stoppen, der gerade eine Straftat begehen will oder kurz davor steht. Bekannt ist außerdem auch die sprichwörtliche "Nacht in der Polizeizelle" bei randalierenden Betrunkenen. "Ingewahrsamnahmen" sind es auch, wenn die Polizei ausgerissene Kinder und Jugendliche zu Eltern oder Heimen zurückbringt, vernachlässigte Kinder in die Obhut des Jugendamtes bringt oder jemand aus einer hilfloser Lage gerettet und festgehalten wird.

Festnahme:

Handschellen
Die "Acht" - Polizeisprache für Handschellen. Bildrechte: colourbox.com

Festnahmen sind vor allem Polizeisache (es gibt aber auch ein "Jedermanns-Festnahmerecht" zum Festhalten auf frischer Tat). Sie sollen kurz nach Straftaten die Flucht des Verdächtigen verhindern und die Identitätsfeststellung ermöglichen. Sie darf aber allerhöchstens 24 Stunden dauern. Dann ist der Verdächtige freizulassen - außer ein Gericht hat vorher etwa einen Haftbefehl erlassen. Deshalb ist eine Festnahme per se immer "vorläufig".

Haftbefehl:

Bei dringendem Tatverdacht und einem der sogenannten Haftgründe erlässt ein Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl, dessen Vollzug für den Betreffenden dann Untersuchungshaft bedeutet - also einen Gefängnisaufenthalt noch vor einem Urteil.
Haftgründe sind Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr (Vernichtung von Beweismitteln oder Zeugenbeeinflussung), Wiederholungsgefahr. Eine höhere Fluchtgefahr gilt etwa bei Verdächtigen ohne festen Wohnsitz sowie ab einer anzunehmenden Strafhöhe für die zur Last gelegten Tat. Sie ist also hoch bei Mord mit der Strafdrohung "lebenslang" und niedrig bei Delikten, bei denen es nur um Geldstrafen geht.

In der Praxis ergehen Haftbefehle relativ wahrscheinlich bei zu erwartenden Freiheitsstrafen ab fünf Jahren. Allerdings spielt die Lebenssituation und soziale Integration eine große Rolle bei der Gerichtsentscheidung. Für die individuelle Abwägung jedes Einzelfalls durch den Richter gibt es also keinen festen "Katalog".
Die Haftgründe mit den verschiedenen Ausnahmen und Präzisierungen beschreibt die Strafprozessordnung in Paragraf 112, 112a und 113 sowie weitere Regeln zur Untersuchungshaft bis zu §130. Sie befasst sich unter anderem mit Verfahren zur Aussetzung, etwa gegen Kaution, Haftprüfungen usw. Nach einem späteren Urteil wrd die Dauer der Untersuchungshaft auf die Strafzeit angerechnet.
Möglich ist auch ein Haftbefehl für einen Flüchtigen in Abwesenheit. Nach der Festnahme wird der Verdächtige dem Haftrichter vorgeführt, der ihm den Haftbefehl verkündet und dann entweder in Kraft setzt (=Untersuchungshaft) oder gegen Auflagen außer Vollzug setzt.

Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ist die U-Haft durch das Jugendgerichtsgesetz geregelt, das sie als letztes Mittel ansieht, wenn andere Maßnahmen wie Unterbringung in auch geschlossenen sozialtherapeutischen Einrichtungen nicht als geeignet angesehen werden.

Bei psychisch Erkrankten, die voraussichtlich schuldunfähig sein dürften, gibt es den sogenannten Unterbringungsbefehl. Betroffene kommen dann für die Zeit bis zum Prozess in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung.

Haftbefehle ergehen häufiger als in aktuellen Strafsachen wegen unbezahlter Geldstrafen. Für sie wurde beim Urteil meistens eine Ersatzhaftstrafe festgelegt. Zahlt jemand nicht, kann es ihm passieren, bei einem ganz unverfänglichen Kontakt mit der Polizei plötzlich zu hören, dass ein Haftbefehl vorliege. Es kommt vor, dass jemand zur Polizei geht, um eine Strafanzeige zu stellen - und dann dort erst mal nicht wegkommt, weil ein Haftbefehl vorliegt. Häufig bezahlen Betroffene dann noch an Ort und Stelle oder bewegen Bekannte und Verwandte, sie "auszulösen".

Möglich ist ein Haftbefehl auch bei unbezahlten Rechnungen in Vollstreckungsverfahren, um eine bisher verweigerte Vermögensauskunft ("Offenbarungseid") zu erzwingen. Solche Haftbefehle nach den Paragrafen 802g bis 802j der Zivilprozessordnung. Sie sind aber nicht bei der Polizei hinterlegt. Die Verhaftung nehmen Gerichtsvollzieher vor. Diese Haft darf nicht länger als sechs Monate dauern.

Zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht gibt es außerdem den Abschiebehaftbefehl nach dem Aufenthaltsgesetz, etwa wenn der Verdacht besteht, dass der Betroffene sich der Ausweisung entziehen will.

Sicherungsverwahrung

Sie ist die schwerste Form des Freiheitsentzugs, aber keine Strafe. Sicherungsverwahrung bedeutet, dass Straftäter NACH dem Ende der Strafhaft nicht auf freien Fuß kommen, sondern in einem anderen Bereich eines Gefängnisses bleiben, weil sie als weiterhin gefährlich gelten und die Bevölkerung vor ihnen geschützt werden soll. Sie wird häufig mit dem Urteil angeordnet, ist aber auch noch während einer Haftzeit möglich. Voraussetzung ist auch ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten.

Unterbringung:

Psychiatrie
In den schlimmsten Fällen und Momenten werden psychiatrische Notfallpatienten "fixiert", Umschreibung für Fesseln. Bildrechte: Colourbox.de

In diesem Fall wird jemand auch gegen seinen Willen vorübergehend oder für längere Zeit in einer Psychiatrie untergebracht. Voraussetzung ist, dass von jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung eine große Gefahr für sich oder andere ausgeht. Da es sich um Freiheitsentzug ohne ein Urteil handelt, ist ebenfalls eine richterliche Entscheidung nötig, im Einzelfall auch nachträglich nach polizeilichem Handeln auf Anordnung durch den sozialpsychiatrischen Dienst bei Gefahr in Verzug. Geregelt ist die Unterbringung zunächst durch das Bürgerliche Gesetzbuch §1906 und dazu landesrechtlich durch die Paragrafen 7 bis 9 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen. Häufigere Gründe sind akute Selbsttötungsgefahr oder schwere gewalttätige "Ausraster".

Quelle: MDR THÜRINGEN

Dieses Thema im Programm: MDR THÜRINGEN - Das Radio | Nachrichten | 29. März 2018 | 06:00 Uhr

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