Verwaltungsgericht Urteil in Dresden: Erwähnung von AfD im Verfassungsschutzbericht rechtmäßig
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07. Oktober 2024, 18:21 Uhr
Die Erwähnung des sächsischen Landesverbandes der AfD im Verfassungsschutzbericht 2020 war rechtmäßig. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Dresden sind die Ausführungen des Berichts in Bezug auf den "Flügel" sowie auf die beschriebenen Strategien und Strukturen der Partei rechtens.
Ausführungen zum "Flügel" als Streitthema
Die Partei hatte sich insbesondere gegen Beschreibungen des sogenannten Flügels der AfD gewehrt. Dieser wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz im Jahr 2020 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Dem Gericht zufolge wurden im sächsischen Verfassungsschutzbericht Ausführungen zur Ideologie, zur Strategie und zur Struktur sowie den Aktivitäten des "Flügels" gemacht. Außerdem seien unter anderem der AfD-Landesvorsitzende Jörg Urban und der sächsische AfD-Generalsekretär Jan-Oliver Zwerg zitiert und als Anhänger des Flügels bezeichnet worden.
Die sächsische AfD hatte dagegen geklagt und auf die offizielle Auflösung des "Flügels" zum 30. April 2020 verwiesen. Die Einstufung des "Flügels" durch den Verfassungsschutz als "gesichert rechtsextremistisch" sei deshalb für den Zeitraum vom 30. April bis 31. Dezember 2020 rechtswidrig.
Bericht inzwischen abgeändert
Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil unter anderem damit, dass die ursprüngliche Fassung des Verfassungsschutzberichts mit Bezug auf die Ausführungen zum Flügel nicht mehr öffentlich verfügbar sei. Beschreibungen zum Flügel stünden inzwischen in der Vergangenheitsform, teilte das Gericht mit.
Außerdem habe es sich beim "Flügel" um einen Zusammenschluss und nicht nur, wie die AfD argumentierte, um eine lose Vortragsreihe gehandelt. Mit Fußnoten sei zudem ergänzt worden, dass sich der Flügel zum 30. April 2020 aufgelöst habe und dessen Beobachtung und Prüfung als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung untersagt sei.
Keine Berufung möglich
Eine Berufung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu. Die AfD könne allerdings binnen eines Monats Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gegen die Nichtzulassung der Berufung einlegen, so das Verwaltungsgericht.
MDR (ben)/afp/epd
Dieses Thema im Programm: MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | Nachrichten | 07. Oktober 2024 | 18:00 Uhr