#MDRklärt Darum sind 85.000 Menschen mit Behinderung bei der Bundestagswahl Erstwählende
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21. September 2021, 16:11 Uhr
All inclusive bei der Bundestagswahl? Menschen mit Behinderung, die rechtlich betreut werden, dürfen dieses Jahr am 26. September erstmals an einer Bundestagswahl teilnehmen. Noch bis 2019 waren 85.000 Menschen vom Wählen ausgeschlossen. #MDRklärt zeigt, warum das so war und ob nun wirklich ein inklusives Wahlrecht besteht.
85.000 Menschen mit Behinderung, die rechtlich betreut werden, haben dieses Jahr zur Bundestagswahl zum ersten Mal die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Noch bis 2019 waren diese Menschen von den Bundestagswahlen ausgeschlossen. Darunter waren gut 2.500 Sachsen-Anhalterinnen und Sachsen-Anhalter.
Jeder Mensch hat das Recht zu wählen
Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht zu wählen. Das steht eindeutig im Grundgesetz. Schon in der Schule lernen alle Schüler und Schülerinnen, dass eine Wahl unmittelbar, frei, gleich, geheim und vor allem allgemein ist.
Grundgesetz | Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Allgemein bedeutet, dass alle Bürger und Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland das Stimmrecht besitzen. Es ist dann völlig egal, welches Geschlecht man hat, wie hoch das Einkommen ist, welcher Beruf ausgeübt wird oder welche politische Überzeugung jemand hat.
Es wird lediglich vorausgesetzt, dass ein Wähler oder eine Wählerin das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ausschluss vom Wahlrecht trotz Grundgesetz
Trotz des Artikels 38 im Grundgesetz sind Menschen mit Behinderung bis 2019 bewusst von den Wahlen ausgeschlossen worden. Diese sogenannten Wahlrechtsausschlüsse waren im Bundeswahlgesetz festgeschrieben. Darin waren Menschen mit Behinderung ausgeschlossen, die in allen Angelegenheiten rechtlich betreut werden.
Bundeswahlgesetz | Artikel 13 vor dem 1. Juli 2019
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
(1) wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
(2) derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
(3) wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Kampf für inklusives Wahlrecht
Diese Ausschlüsse wurden als diskriminierend wahrgenommen. Verbände wie beispielsweise die Lebenshilfe haben jahrelang darum gekämpft, den Artikel zu streichen.
Denn das Problem des Gesetzes bestehe in seiner Zufälligkeit, sagte ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts der Tagesschau im Jahr 2019. Denn betroffene Personen, die keinen Betreuuer bestellen müssen, weil sie von ihren Familien versorgt werden konnten, waren nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. Andere, die auf Hilfe durch Betreuer angewiesen gewesen seien, dagegen schon, so der Sprecher weiter.
Wahlrechtsausschlüsse hätten nicht existieren dürfen
Vor allem hätten die Wahlrechtsausschlüsse in der Bundesrepublik in der Form gar nicht existieren dürfen. Denn die sogenannte UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit 2009 auch in Deutschland. Sie hätte Menschen mit Behinderung eine Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben garantieren sollen.
UN-Behindertenrechtskonvention | Artikel 29
Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
(1) Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen.
Erst 2019 erklärte das Bundesverfassungsgericht nach Druck von außen zwei Paragraphen des Artikels 13 des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig. Die betroffenen Paragraphen wurden gestrichen. Das bedeutet: Die Bundestagswahl am 26. September 2021 ist die erste, an der wirklich alle Menschen teilnehmen dürfen.
Bundeswahlgesetz | Artikel 13 heute
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Gibt es jetzt ein inklusives Wahlrecht?
Bei der Bundestagswahl werden zumindest keine Menschen durch Zufälligkeiten ausgeschlossen. Somit ist theoretisch ein inklusives Wahlrecht geschaffen. Doch Inklusion schließt noch viel mehr ein.
Der Behindertenbeauftragte Sachsen-Anhalts, Christian Walbrach, sagte MDR SACHSEN-ANHALT, dass vielerorts eine Barrierefreiheit nicht gegeben sei, um wirklich Inklusion zu betreiben. Laut Wahlbrach sind nicht alle Wahllokale in Sachsen-Anhalt barrierefrei, sodass Menschen auf Alternativen zurückgreifen müssen.
Parteien müssen inklusiver werden
Ein weiteres Problem sei auch die barrierefreie Gewährleistung von Wahlwerbung. Parteien, die sich zur Wahl stellten, müssten hier sensibler und bedarfsgerechter agieren, sagt Wahlbrach.
Nicht immer würden mediale Werbespots untertitelt und mit Gebärdensprache ausgestattet und es existierten selten Werbe- und Informationsmaterialien in leichter Sprache, so der Behindertenbeauftragte weiter.
Wahrnehmen des Wahlrechts
Walbrach wünscht sich, dass sich noch mehr Menschen mit Behinderungen ihrem passiven und aktiven Wahlrecht mutig und selbstbewusst zuwenden.
Wir brauchen alle Menschen, mit ihrer individuellen Leistung, ihrem Gestaltungswillen und ihrer Zuversicht. Niemand ist verzichtbar.
MDR/Maximilian Fürstenberg
Dieses Thema im Programm: MDR SACHSEN-ANHALT HEUTE | 26. September 2021 | 19:00 Uhr
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