Interview mit Felix Zimmermann Ein Verdacht macht noch keine Recherche
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17. November 2023, 14:35 Uhr
In der deutschen Berichterstattung hagelt es aktuell einen Verdacht nach dem anderen. Im Interview spricht der Journalist und Anwalt Felix Zimmermann über die Möglichkeiten und Grenzen von Verdachtsberichterstattung.
MEDIEN360G: Was kann, darf und soll eigentlich die Verdachtsberichterstattung? Darüber spreche ich bei MEDIEN360G mit Felix Zimmermann. Er ist zum einen Jurist und Anwalt für Medienrecht und zum anderen ist er Journalist und Chefredakteur von Legal Tribune Online, einem Magazin rund um Rechtsthemen. Hallo Herr Zimmermann.
Felix Zimmermann: Ja, ich grüße Sie, hallo.
MEDIEN360G: Herr Zimmermann, wenn ich an Verdachtsberichterstattung denke, dann tauchen da als erstes unglaublich viele Namen in meinem Kopf auf, Namen von Einzelpersonen wie Jörg Kachelmann und Till Lindemann, Julian Reichelt, Patricia Schlesinger, aber auch die Namen von Unternehmen wie Wirecard oder Burger King. Über all diese Personen und Unternehmen wurde ja berichtet, als es lediglich einen Verdacht gegen sie gab. Deswegen erste Frage: Warum dürfen Medien das überhaupt?
Felix Zimmermann: Ja, das ist eine gute Frage. Denn eigentlich ist es ja so: Wenn etwas nicht bewiesen ist, dann sagt eigentlich die Rechtslage, dass man es eigentlich nicht sagen darf. Es gibt ja den Tatbestand der üblen Nachrede auch im Strafgesetzbuch und wenn ich einfach mal so eine Vermutung raushaue “Ich habe gehört, der könnte dies und das gemacht haben”, geht das eigentlich nicht. Hintergrund ist, dass natürlich solche Vermutungen und Verdächtigungen schon geeignet sind, erheblich den Ruf von einer Person zu schädigen. Und deswegen ist diese Rechtsordnung im Grunde darauf ausgerichtet, so was normalerweise nicht zuzulassen. Aber Medien haben natürlich eine unglaublich wichtige Aufgabe, denn es ist ja gerade ihre Aufgabe, Missstände auch ans Tageslicht erst zu befördern. Das ist ja quasi die vierte Gewalt. Und wenn man jetzt sagen würde, Medien dürfen nie im Verdachtsstadium berichten, dann hätten wir natürlich ganz viele Skandale, die nie das Tageslicht erblickt hätten. Ob das jetzt strafrechtliche Sachen sind oder irgendwelche Unternehmensskandale, Abwasser, Umweltverschmutzung, und und und, was es da alles gibt. Natürlich auch jetzt aktuell MeToo-Fragestellungen. Das ist also dann eine Privilegierung für Medien, über Verdächtigungen berichten zu dürfen, die es eben rechtlich gibt, die man auch rechtlich begründen kann. Aber man muss, eben weil es eben so ein heikler Bereich ist, ganz besondere Voraussetzungen einhalten.
MEDIEN360G: Wie konkret muss denn so ein Verdacht sein?
Felix Zimmermann: Ja, einfach mal so wilde Gerüchteküche reicht nicht aus, um einfach mal loszuberichten. Und es reicht eigentlich auch im Grundsatz nicht aus, wenn man nur einen Zeugen hat, da müssen eigentlich schon mehr herhalten. Und was auch nicht ausreicht, das ist einer der größten Irrtümer, die es immer gibt unter Bürgerinnen und Bürger und auch Journalisten: “Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt, dann können wir sagen, okay, die Staatsanwaltschaft ermittelt, das ist doch jetzt ein hinreichender Verdacht, dass wir als Medien auch berichten dürfen.” Aber Pustekuchen, das ist nicht so, denn die Staatsanwaltschaften müssen ja ermitteln, wenn es eine Strafanzeige gibt. Deswegen: Wenn man irgendwo liest, die Staatsanwaltschaft ermittelt, dann heißt das eigentlich, das ist nur eine Null-Nachricht. Also jedenfalls null Nachricht in Bezug auf die Frage, ob sich jemand eines Verbrechens oder eines Vergehens schuldig gemacht hat. Also der erste sogenannte strafrechtliche Anfangsverdacht reicht nicht, da muss schon mehr dazukommen. Was aber auf jeden Fall reicht, ist zum Beispiel, wenn jetzt ein Gericht die Hauptverhandlung eröffnet hat gegen einen Angeklagten, weil da hat das Gericht ja auch dann geprüft: Gibt es eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit? Und wir haben natürlich auch die Fälle, wo die Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt. Ich habe ja eben gerade gesagt, manchmal decken ja die Medien erst etwas auf und da ist natürlich auch unabhängig von der Staatsanwaltschaft Berichterstattung möglich, aber da müssen eben mehrere Sachen gesammelt werden. Man darf nicht nur auf eine Zeugenaussage vertrauen, muss dann weiter recherchieren: Was gibt es denn noch? Gibt es andere, die das bestätigen können? Da ist schon eine gewisse Hürde, die allerdings die Gerichte auch unterschiedlich hoch einschätzen.
MEDIEN360G: Und wenn ich dann soweit bin, also ich habe jetzt rausgefunden: Ich darf recherchieren auf jeden Fall und es wird immer handfester und ich gehe jetzt Richtung Veröffentlichung. Was muss ich dann beachten?
Felix Zimmermann: Es gibt im Grunde vier Voraussetzungen. Erstens war eben, was ich schon ausgeführt habe: Gibt es überhaupt genug Material, diesen Mindestbestand an Beweistatsachen?
Wenn ich sage ja, dann ist die nächste Frage, die man sich eigentlich stellen muss: Darf ich denn über diesen Fall jetzt überhaupt mit Namensnennung berichten? Denn das ist ja quasi die entscheidende Frage: Ist das Ganze so wichtig, dass man jetzt diese Person, die ja aktuell nur verdächtigt wird, wo ja auch die Unschuldsvermutung greift, ist das Ganze jetzt gesellschaftlich so wichtig, dass ich sage, okay, aber es ist trotzdem wichtig, jetzt schon namentlich zu berichten. Das ist eigentlich eine der schwierigsten Fragen auch neben dem Mindestbestand an Beweistatsachen. Sagen wir jetzt mal beispielsweise die Nachbarin hat beim Aldi, Rewe, wo auch immer irgendwie was mitgehen lassen. Und dann würde den nächsten Tag in der Bildzeitung stehen: Erna Müller hat - mit großem Bild von ihr - hat das und das gestohlen. Dann würde man sagen, das ist so oder so rechtswidrig, weil an Erna Müller kein allgemeines Interesse herrscht und die Tat auch völlig belanglos und uninteressant ist. In anderen großen prominenten Fällen, bei Till Lindemann zum Beispiel, ist die Voraussetzung klar und einfach, weil er ist prominent und es spielt sich auf seinen Konzerten ab, dieses fragliche Geschehen, dieser MeToo-Skandal, wie manche sagen. Das ist zum Beispiel eine ganz klare Sache.
Aber es gibt auch Geschichten, wo das Ganze sehr schwierig ist, beispielsweise der Fall Jörg Kachelmann, der frühere ARD-Wettermoderator. Ja, da stellt sich die Frage: War das denn jetzt eigentlich so wichtig? Musste man eigentlich zu diesem Zeitpunkt schon identifizierend berichten, hätte man nicht abwarten können? Gut, dann gab es irgendwann die Hauptverhandlung… Das sind ganz schwierige Abwägungsfragen, wo es leider, beziehungsweise Gott sei Dank, je nach Sichtweise, keine so richtig festen Kriterien gibt, sondern es immer auf so eine Abwägung ankommt. Wie sehr ist diese Person jetzt von Bedeutung für den gesellschaftlichen Diskurs? Kann ja auch so was wie eine Warnfunktion geben. Es kann ja auch darum gehen, dass man andere Zeugenaussagen hat.
Besonders heikel ist es natürlich dann, wenn es um Fragen des Kindesmissbrauchs, Kinderpornografie geht. Denn eins ist klar: Wenn der Verdacht auf jemanden fällt, was irgendwas mit Kinderpornographie zu tun hat, muss man so sagen, ist quasi das gesellschaftliche Leben dieser Person vorbei. Also ich sage bisschen spaßeshalber, aber nur halb im Spaß: Wenn jemand einen Mord begeht, da kann man 20, 30 Jahre später - gibt es ja auch den Fall - immer noch im Dschungelcamp auftreten. Bei Kindesmissbrauch war es das gesellschaftliches Ende, sodass da natürlich besondere Vorsicht auch für die Medien angesagt ist. Ob man dann schon identifizierend berichtet? Und wenn jetzt aber dann gesagt wird, okay, Mindestbestand an Beweistatsachen, ich hab genug, und das ist wirklich ein gesellschaftlich relevanter Fall, dann müssen die Medien auch die Möglichkeit haben, dann das Kind beim Namen zu nennen, sagt man so schön oder Ross und Reiter zu nennen, das sind so Schlagworte.
Dann ist natürlich die Frage wie berichte ich da? Und da muss man eben dann auch besonders aufpassen. Dann gibt es eben auch Voraussetzungen. Erstens muss das Ganze ausgewogen sein und möglichst objektiv. Man muss auch Entlastendes suchen und einfließen lassen in den Bericht. Man muss so ein bisschen wie der Staatsanwalt agieren, der ja auch Entlastendes finden muss. In der Praxis passiert das allerdings nicht immer, sondern da gibt es natürlich den einen oder anderen Journalistenkollegen, der dann quasi auch Überführungseifer hat und jemanden zur Strecke bringen will. Das soll es auch geben. Aber an sich muss so ein Bericht dann sehr neutral und nüchtern gehalten werden. Wenn das nicht passiert, kann der Bericht untersagt werden wegen nicht ausgewogener Verdachtsberichterstattung.
Und ganz wichtig ist: Man muss den Betroffenen, der unter den Verdacht fällt, zu einer Stellungnahme auffordern. Also der muss eben die Möglichkeit haben, auch in dem Beitrag zu Wort zu kommen. Dann muss man die Fragen ganz konkret benennen und man muss eine Frist setzen, die auch angemessen ist. In der Regel muss die auch ein bisschen länger sein, aber das kommt auch auf den Einzelfall an.
MEDIEN360G: Warum muss ich die Stellungnahme einholen? Ich warne ja die Person sozusagen vor, dass da jetzt eine Veröffentlichung kommt, könnte man auch argumentieren.
Felix Zimmermann: Ja, das macht ja nichts. Das ist auch so ein Irrtum bei vielen Journalisten. Die warten deswegen mit ihren Fragen ab, weil sie Angst haben, dass danach die Berichterstattung durch die Fragen verboten werden könnte. Das ist aber nicht der Fall. Fragen kann man alles. Und da noch kein Artikel in der Welt ist, kann auch niemand einen Artikel verbieten. Und der Grund ist natürlich, dass es da zur Sorgfaltspflicht dazugehört bei so einem Verdacht: Was sagt denn die Gegenseite? Beziehungsweise ist ja gar nicht die Gegenseite. Da habe ich mich schon anwaltlich… Man sollte ja eben gerade als Journalist nicht denken "die Gegenseite“, sondern was sagt der Betroffene? Und das muss man dann auch in den Artikel einfließen lassen. Wer das nicht macht, ist auch an der Wahrheit nicht interessiert. Denn als Journalist oder Journalistin: Aufgabe ist nicht, irgendjemand zu überführen, sondern die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß zu informieren. Und dazu gehört natürlich, dass die Wahrheit das Ziel ist. Und dazu muss man natürlich die Betroffenen fragen.
MEDIEN360G: Deswegen ist dann auch dieses "Verdacht benennen“ im Artikel ja wahrscheinlich so wichtig, weil ich auch da ja wieder klar mache: Ich bin nicht die Instanz, die urteilt, sondern ich sage, es gibt den Verdacht, und dann schreibe ich das auch einmal klar rein.
Felix Zimmermann: Genau das gehört eben zur Ausgewogenheit dazu, dass man quasi nicht so tut, als sei derjenige schon überführt, sondern man muss klar machen in der ausgewogenen Berichterstattung, dass es sich auch wirklich nur um einen Verdacht handelt. Aber kann es sich dann auch nicht so einfach machen wie es manchmal in Boulevardmedien vor allem zu lesen ist. Also erstmal so richtig losledern, diese Vorwürfe total unausgewogen und am Schluss noch so ein Satz dazu schreiben: "Es gilt die Unschuldsvermutung.“ Also wenn man da so einen lapidaren Satz hintendran knallt, da macht das jetzt nicht die gesamte Berichterstattung ausgewogen, das reicht dann nicht, wenn man vorher vorverurteilt agiert.
MEDIEN360G: Wenn wir schon bei den Boulevardmedien sind: Jetzt ist es ja auch kein Geheimnis, dass manche Zeitschriften das in Kauf nehmen, sozusagen Strafen hinterher zu zahlen für etwas, wovon sie schon wissen, während sie es veröffentlichen, dass das eventuell nicht durchgeht. Aber für die Auflage oder für die Klicks rechnet es sich vielleicht, weil die Strafen vielleicht nicht verhältnismäßig sind. Und jetzt steht ja aber der ganze Journalismus und nicht nur die Boulevardmedien heutzutage unter mächtigem Zeitdruck. Das heißt, alle stehen doch eigentlich vor der Frage, ob sie lieber eine Klage riskieren oder halt später als andere Medienhäuser eine Geschichte veröffentlichen. Inwieweit, meinen Sie, betrifft denn dieser Wandel und dieses Abtasten dann auch die Verdachtsberichterstattung?
Felix Zimmermann: Also eine Strafe gibt es ja erstmal gar nicht, weil wenn man jetzt ins Visier der Berichterstattung gerät, rechtswidriger Berichterstattung, sei es jetzt Verdachtsberichterstattung oder eben auch unwahre Tatsachenbehauptungen, schickt man ein Unterlassungsbegehren ab und sagt dem Medium: Bitte das nicht noch mal machen und wenn du es noch mal machst, beziehungsweise wenn du eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnest, dann gehe ich zu Gericht. Wenn das Medium dann diese Unterlassungserklärung unterzeichnet, dann sagen die Gerichte, okay, wenn ein Medium quasi von sich aus erklärt, diese Äußerung nicht zu wiederholen oder diese identifizierende Berichterstattung nicht zu wiederholen und dazu sagt, wenn sie es noch mal machen, würden Sie dem Betroffenen Geld zahlen, dann nehmen wir mal an, dass da die Wiederholungsgefahr entfällt und dann entsteht dieser Unterlassungsanspruch nicht mehr. Wenn man das dann als Medium macht, dann muss man erstmal kein Geld zahlen. Man muss höchstens die Rechtsanwaltsgebühren zahlen. Ja, die belaufen sich so auf zwischen 800 und 1.500 Euro für die Abmahnung. Für gewöhnlich gut. Und das ist natürlich für große Medien nix, für kleine Blogs kann das ein riesen Schlag sein. Deswegen ist es vollkommen richtig, wie Sie sagen, dass das teilweise eben durchaus einkalkuliert wird.
Das einzige, was es gibt, sind Geldentschädigungsmöglichkeiten für den Betroffenen. Dazu braucht man aber eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Also das reicht nicht, dass es einfach nur rechtswidrig ist, sondern es muss besonders schwerwiegend rechtswidrig sein. Das wäre zum Beispiel ganz klar ein Fall, wo jemand irgendwie mit Kinderpornografie in Verbindung gebracht wird, obwohl da nichts dran ist oder obwohl das wirklich nur erste Prüfungen sind. Da würde es dann eine Geldentschädigung geben, die verhältnismäßig zu anderen Schmerzensgeldansprüchen in Deutschland hoch ausfallen kann - 50.000, 60.000 Euro - aber dann auch in der Sanktionswirkung nicht so immens sind, als dass Medien da Existenzängste haben müssten. Was umgekehrt aber auch natürlich nicht falsch ist, denn man will ja auch, muss ja auch die Pressefreiheit gewähren. Wenn man jetzt da überbordende Millionenstrafen hätte, dann wäre das auch wiederum problematisch.
MEDIEN360G: Und jetzt stecken Medienkonsumenten ja nicht immer so tief drin, was journalistische Standards angeht und Regeln. Selbst wenn man hier zuhört, es gibt ja da schon einiges zu beachten. Woran kann ich denn, wenn ich irgendwas lese oder sehe oder höre, woran kann ich denn trotzdem vielleicht so auf die Schnelle festmachen, dass ich gerade eine einwandfreie Verdachtsberichterstattung vor mir habe?
Felix Zimmermann: Ja, wie kann man das als Leser selbst beurteilen? Also ich sage mal so, ein seriöses Medium würde natürlich immer die Verdachtsmomente auch aufzählen. Und würde umgekehrt auch sagen, dies und das spricht eigentlich auch vielleicht dagegen. Man würde beim Lesen sehen, okay, das ist eine ausgewogene Berichterstattung, hier ist nicht das Ziel, Aufmerksamkeit zu erregen oder jemanden vorzuverurteilen. Das merkt man so quasi an der Aufmachung. Man merkt es daran, ob eben auch positive, entlastende Sachen zur Sprache kommen. Gut, manchmal muss man natürlich auch sagen, gibt es vielleicht einfach nichts Entlastendes.
MEDIEN360G: Das kann ich dann ja reinschreiben.
Felix Zimmermann: Genau Aber man muss natürlich auch als Journalist nichts Entlastendes überlegen. Aber zum Beispiel bei diesem Fall Christoph Metzelder, da haben wir uns entschlossen, diesen Beitrag zu machen. Und ich war dann immer als ZDF-Rechtsexperte vor der Kamera. Und ich habe dann zum Beispiel gesagt: Na ja, schon ein bisschen merkwürdig das Ganze, denn er soll ja diese Bilder jugendpornografischen Inhalts, kinderpornografischen Inhalts, die soll er ja über WhatsApp versendet haben. Jetzt wissen wir alle aus den Medien, WhatsApp ist jetzt nicht gerade die sicherste Plattform. Da nimmt man ja andere Sachen für, wenn man jetzt geheim kommunizieren will. Und das habe ich so quasi mal so in den Raum gestellt. Um quasi ganz offensiv Zweifel auch zu wecken an der eigenen Berichterstattung. Also quasi wo man es erkennen kann, ist an der Bescheidenheit des Artikels, an Fragenstellen und das merkt man ja als Leser, Leserin auch: Soll hier jemand vorgeführt werden oder nicht.
MEDIEN360G: Herr Zimmermann, vielen Dank für das Gespräch.