Redakteur Wann sind Rennräder für den Straßenverkehr zugelassen?
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13. Mai 2024, 15:06 Uhr
Falko Heinemann aus Apfelstädt fragt: "Was muss an einem Fahrrad dran sein? Einige Räder sind echte Rennmaschinen, aber kaum verkehrssicher. Beleuchtung, Reflektoren, Klingel fehlen. Dürfen solche Räder im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden? Wer haftet bei einem Verkehrsunfall mit einem solchen Rad?" Unser Redakteur Thomas Becker ist der Frage nachgegangen.
Eigentlich ist es recht simpel. Ein Fahrrad muss laut Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO) zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen haben, Reflektoren in alle Richtungen, eine helltönende Klingel und wenn es dunkel ist: Licht.
Ein Dynamo ist nicht mehr nötig
Die Zeiten, in denen der Dynamo vorgeschrieben war, sind vorbei. Das Fahrradlicht darf batteriebetrieben sein. Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequellen dürfen sogar abnehmbar sein. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern müssen sie aber angebracht werden und auch funktionieren.
Wenn es dunkel wird und Sie eigentlich mit Licht fahren müssten, und sie haben kein Licht, dann müssen Sie leider schieben.
Der Fahrradclub hat die wesentlichen Vorschriften auch grafisch zusammengefasst.
Licht am Rad und nicht am Kopf
Das Licht muss so am Rad befestigt sein, dass ein Verstellen und Blenden des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, so ist es vorgeschrieben. Das heißt, eine Halterung, in die man die Lampe fest einstecken kann, ist erlaubt, die "Grubenlampe" am Helm jedoch nicht. Amtlich liest sich das in der STVZO als "… während des Betriebs fest angebracht und gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert".
Der ADFC empfiehlt Nabendynamos, diese haben sich als sehr zuverlässig erwiesen und sind immer mit an Bord. Mittlerweile dürfen aber auch die Fahr-Akkus der E-Bikes den Strom für die Lampen liefern, mit einem vorgeschriebenen Reserveplus für die Lichter, wenn der Akku eigentlich leer ist. Bedeutet: Für 30 min muss hier eine Reserve für die Beleuchtung vorgehalten werden. Standlicht ist eine sehr sinnvolle und mittlerweile sehr verbreitete Technologie. Radfahrer vergessen oft, dass sie zwar das Auto sehen, diese Tatsache aber nicht automatisch auf Gegenseitigkeit beruht. Und am Ende ist immer das Auto stärker.
Von Reflektoren, Schallzeichen und Helmen
Im Gegensatz zu Scheinwerfer und Rücklicht müssen die Reflektoren immer am Fahrrad angebracht sein. Konkret sind das ein heller Reflektor vorn und ein roter hinten. Auch die Pedale müssen jeweils nach vorn und hinten reflektieren. Seitlich können entweder die Reifen reflektieren oder symmetrisch an den Speichen angebrachte Reflektoren. Symmetrisch heißt: Ab zwei Reflektoren aufwärts sind viele Varianten denkbar, die eines eint: jeder Reflektor muss quasi einen Gegenüber haben und gleiche Abstände zu den Nachbarn.
Bei den Fahrradklingeln sind der Phantasie schnell Grenzen gesetzt. Offiziell laufen diese unter "Schallzeichen". Ans Fahrrad gehört eine helltönende Klingel und nichts anderes. Sogenannte Radlaufglocken, die Dauerlärm veranstalten oder Hupen bzw. anderweitige Krachmacher sind laut STVZO verboten. Helme sind nicht vorgeschrieben, der kluge Kopf schützt allerdings selbigen. Frontscheiben oder Straßenbeläge können auch bei relativ niedrigen Geschwindigkeiten schwere bis tödliche Kopfverletzungen verursachen.
Radfahrer – der unversicherte Verkehrsteilnehmer
Autos müssen eine Haftpflichtversicherung haben, Fahrräder nicht. Das bedeutet im Ernstfall: Wer als Radfahrer einen schweren Unfall verursacht, weil zum Beispiel ein Autofahrer beim Ausweichen in den Gegenverkehr gerät und neben Sachschaden vielleicht sogar ein Personenschaden folgt, kann sich mit lebenslangen Zahlungsverpflichtungen wirtschaftlich ruinieren. Deshalb der dringende Rat an alle mit dem Rad: Unbedingt prüfen, ob eine Privathaftpflicht besteht, meistens ist diese mit der Hausratversicherung verbunden und auch nicht sehr teuer.
Die Privathaftpflicht gehört zu den Versicherungen, die ohnehin ein Muss sind, neben der Krankenversicherung (ggf. auch fürs Ausland), der Wohngebäudeversicherung bei Hauseigentümern und eben der Hausratversicherung und ggf. einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Und man sollte sich besser nicht darauf berufen, dass man nicht gewusst hat, dass einem der Verkäufer kein Fahrrad angedreht hat, sondern nur ein Sportgerät. Sprich: ein Rennrad ohne alles. Wenn dieses im Straßenverkehr unterwegs ist, gilt die STVZO und verantwortlich ist immer der, der im Sattel sitzt.
MDR (ask)
Dieses Thema im Programm: MDR THÜRINGEN - Das Radio | Ramm am Nachmittag | 13. Mai 2024 | 16:10 Uhr