Finanztipp Erben und Schenken: Wie kann man hier Steuern sparen?
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28. Dezember 2024, 03:00 Uhr
Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss unter Umständen Steuern dafür abführen. Die Höhe wird durch Freigrenzen, Steuerklassen und Steuersätze per Gesetz bestimmt. Wer muss also was zahlen? Und wie kann man die Steuerlast legal verringern?
400 Milliarden Euro pro Jahr verschenkt oder vererbt
Bis zu 400 Milliarden Euro – das ist die Summe, die in Deutschland jedes Jahr Schätzungen zufolge vererbt oder verschenkt wird. Zum Vergleich: Die gesamten Maßnahmen während der Corona-Pandemie während der vergangenen drei Jahre haben den Bund 440 Milliarden Euro gekostet. Den 400 Milliarden vererbten bzw. verschenkten Vermögen standen 2021 Steuerabgaben von circa elf Milliarden Euro über die Erbschaft und Schenkungssteuer gegenüber. Doch wer muss eigentlich wann wie viel Erbschaftssteuer zahlen? Das hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Steuerklassen im Erbrecht
Im Erbrecht gibt es drei Steuerklassen. Diese haben allerdings nichts mit den allgemeinen Steuerklassen zu tun, die man mit der Lohnsteuer in Zusammenhang bringt. Im Erbrecht orientieren sich die Steuerklassen am Verwandtschaftsgrad. Die Steuerklassen entscheiden dann darüber, wie viel vom Erbe versteuert werden muss.
Steuerklasse | Für wen sie zutrifft |
---|---|
Steuerklasse I: | Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, eheliche und nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Urenkel |
Steuerklasse II: | Geschiedene Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern |
Steuerklasse III: | Alle übrigen Personen |
Freibeträge beim Erben und Verschenken
Nicht das gesamte Erbe muss versteuert werden, der Staat gewährt Freibeträge. Steuerklassen und Freibeträge werden in § 15 und § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geregelt. Auch die Freibeträge orientieren sich am Verwandtschaftsgrad. Sie gelten nicht nur für das Erben, sondern auch für Schenkungen. Schenkungen über die Freibeträge können alle zehn Jahre steuerfrei vorgenommen werden.
Steuerklasse | Verwandtschaftsgrad | Freibetrag |
---|---|---|
I | Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | 500.000€ |
I | eheliche und nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Kinder verstobener Kinder | 400.000€ |
I | Enkelkinder | 200.000€ |
I | Eltern und Großeltern | 100.000€ |
II | Geschiedene Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern. | 20.000€ |
III | Alle übrigen Personen | 20.000€ |
Darüber hinaus gibt es noch weitere, kleinere Freibeträge. Auf den Hausrat beträgt der Freibetrag in der Steuerklasse I maximal 41.000 Euro. Auch auf bewegliche Gegenstände (z.B. Autos) gibt es einen Freibetrag von maximal 12.000 Euro.
Tipp Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, eventuelle Ansprüche auf Versorgungsleistung geltend machen: Maximal 256.000 Euro bei einem Ehepartner – bei Kindern variiert der Betrag je nach Alter. Dieser Anspruch muss aber nachgewiesen werden und besteht nicht in jedem Fall. Dieser "Versorgungsfreibetrag" könnte beispielweise auf eine private Lebensversicherung angewendet werden, welcher der Verstorbene zugunsten seiner Familie abgeschlossen hat
Stichwort Steuersätze
Zur Erbmasse gehören z.B. Immobilien, Barvermögen und Aktien. Sollte man einen Betrag erben, der den Freibetrag übersteigt, müssen Steuern gezahlt werden. Erbt das Kind Elke also beispielsweise 600.000 Euro von seiner Mutter Erna, kann es einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Die weiteren 200.000 Euro müsste Elke versteuern. Doch wie hoch ist der Steuersatz? Auch das wird im Gesetz geregelt. Je nach Steuerklasse und Höhe des Erbes fallen unterschiedliche hohe Steuern an.
Wert Erbe | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
mehr als 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Um bei dem anfangs erwähnten Beispiel zu bleiben: Das Kind befindet sich in Steuerklasse I, und müsste 200.000 Euro mit 11% versteuern. 22.000 Euro würden also an das Finanzamt fließen.
3 Tipps, um Steuern zu sparen
Man kann die Steuerlast auch senken – und zwar ganz legal. Drei Tipps, wie das möglich ist.
1) Schenkung
Wie bereits erwähnt, können alle zehn Jahre steuerfrei Schenkungen in Höhe des Freibetrages vorgenommen werden. Wer also schon vor seinem Tod einen Teil seines Vermögens verschenkt, kann so die spätere finanzielle Belastung für die Erbenden senken.
In unserem Beispiel: Hätte Mutter Erna ihrem Kind Elke zu Lebzeiten von den 600.000 Euro bereits 200.000 Euro zehn Jahre vor ihrem Tod steuerfrei geschenkt, dann hätte Elke nur 400.000 Euro davon geerbt – und auch das steuerfrei! Denn beide Beträge sind vom Freibetrag gedeckt. Sie hätte also statt 22.000 Euro nichts an Steuern zahlen müssen.
2) Verwandtschaft ändern
Ob man mit oder ohne Trauschein zusammenlebt, macht beim Erben einen gewaltigen Unterschied. Das fängt schon bei den Freibeträgen an: Der Ehepartner hat einen Freibetrag von 500.000 Euro – ein Lebensgefährte kann hingegen nur 20.000 Euro steuerfrei geltend machen. Der Ehepartner in Steuerklasse I muss die Erbmasse mit maximal 7% bis 30% versteuern. Der Lebensgefährte in Steuerklasse III versteuert mit mindestens 30%, im Höchstfall sogar 50%.
3) ein geerbtes Haus selbst bewohnen
Eine bekannte Regelung ist die Vergünstigung für das sogenannte Familienheim. Wer ein Haus erbt und dort selber einzieht, der kann diese Immobilie zusätzlich zum Freibetrag komplett steuerfrei erben. Dafür muss der Erbe für mindestens zehn Jahre selbst in dem Haus wohnen bleiben.
Und noch eine Vergünstigung für Immobilienerben: Wer das geerbte Haus vermietet, verringert die Erbmasse und somit auch die Steuerlast. Denn vermietete Immobilien werden mit einem Zehn-Prozent-Abschlag versehen: Das heißt, wer eine Eigentumswohnung erbt, die 300.000 Euro wert ist und diese vermietet, bei dem werden statt 300.000 Euro nur 270.000 Euro bei der Erbschaftsteuer angesetzt.
Geheimtipp für Superreiche: Mehr als 300 Immobilien erben
Unser vierter Tipp, um die Steuerlast zu senken, ist für die meisten Menschen wohl nicht relevant. Aber er zeigt eines von vielen Steuerprivilegien auf, die in Deutschland für Immobilienunternehmer gelten: einfach ganz, ganz viel Erben. Denn wer 300 oder mehr Immobilien erbt, der muss in Deutschland darauf keinen Cent Erbschaftssteuer bezahlen – sofern er diese Immobilien in einem "Immobilienunternehmen" verwaltet und dieses nach dem Erben mindestens fünf Jahre behält. Im Anschluss kann man die 300 Immobilien ganz einfach erbschaftssteuerfrei verkaufen.
Fazit
Wer erbt, sollte zwei Dinge wissen: Wie hoch ist der Freibetrag und in welcher Steuerklasse befindet man sich. Mit diesen Informationen kann man die Steuerlast, die auf einen zukommt, abschätzen. Und wer zu Lebzeiten durch steuerfreie Schenkungen das Vermögen verringert, der kann seinen Erben dadurch weitere Steuern sparen. Außerdem interessant: Wer eine Immobilie erbt und diese mindestens zehn Jahre bewohnt, muss auf das Haus keine Steuern bezahlen.
MDR (cbr)
Dieses Thema im Programm: Was kostet? - auf YouTube | 30. Mai 2023 | 18:00 Uhr