Drei-Stufen-Test "MDR-Telemedien"
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27. Februar 2024, 10:02 Uhr
Der Rundfunkrat des MDR hat am 13.09.2021 beschlossen, ein Drei-Stufen-Test-Verfahren für das Telemedienangebot "MDR-Telemedien" zu eröffnen.
I. Drei-Stufen-Test-Verfahren
Der Medienstaatsvertrag verpflichtet ARD und ZDF, neue Telemedienangebote oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots einem besonderen Genehmigungsverfahren, dem sog. Dreistufentest, zu unterziehen. Das zuständige Gremium (Rundfunkrat) hat hierbei zu prüfen:
- inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht
- in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
- welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.
Der Drei-Stufen-Test bezieht sich bei wesentlichen Änderungen allein auf die Abweichungen von den bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten.
Der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks hat das Prüfverfahren für die wesentliche Änderung des Angebotes "MDR Telemedien" durchgeführt.
II. Änderungskonzept des Telemedienangebotes
III. Gelegenheit zur Stellungnahme
Dritte hatten vom 14.09.2021 bis 26.10.2021 Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Telemedienänderungskonzept (TMÄK) "MDR-Telemedien" abzugeben.
IV. Gutachter zu den marktlichen Auswirkungen
Zur Auswahl des unabhängigen Sachverständigen hat der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks vom 14.09. bis 12.10.2021 ein nicht-förmliches Interessenbekundungsverfahren durchgeführt.
Der MDR-Rundfunkrat hat Prof. Dr. Lutz M. Hagen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
V. Entscheidung des Rundfunkrates
Der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunkrats hat das Telemedienänderungskonzept "MDR-Telemedien" in der Fassung vom 10.10.2022 in seiner Sitzung am 10.10.2022 einstimmig genehmigt. Er hat festgestellt, dass die im Telemedienänderungskonzept MDR Telemedien geplante wesentliche Änderung den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 MStV entspricht und damit vom Auftrag des MDR umfasst ist.
Die Entscheidung sowie die Entscheidungsbegründung sind als Download verfügbar:
Nach Prüfung gemäß § 32 Abs. 7 MStV der für die Rechtsaufsicht über den Mitteldeutschen Rundfunks zuständigen Behörde ist das genehmigte Telemedienänderungskonzept im Internetauftritt des MDR zu veröffentlichen.