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Angebotskontrolle So wird ein Drei-Stufen-Test von Telemedienangeboten durchgeführt

14. Februar 2024, 16:54 Uhr

Mit Drei-Stufen-Tests prüft der MDR-Rundfunkrat, ob ein neues oder wesentlich geändertes Telemedienangebote zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehört. Dritte können sich ebenfalls am Verfahren beteiligen.

Mit dem Inkrafttreten des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Mai 2019 wurden die Beauftragungsnormen für die Telemedienangebote modernisiert und bestimmte Beschränkungen in Teilen liberalisiert.

Seit dem 07.11.2020 ist der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft, der den Rundfunkstaatsvertrag abgelöst hat. Dieser regelt in Paragraf 32 die wesentlichen inhaltlichen Punkte sowie den Verfahrensablauf des Drei-Stufen-Tests.

Was wird geprüft?

Im Rahmen des Drei-Stufen-Tests wird geprüft:

  1. inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht
  2. in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
  3. welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.

Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf alle relevanten Märkte des geplanten, neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung sowie jeweils deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer frei zugänglicher Telemedienangebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen.

Der Drei-Stufen-Test bezieht sich bei wesentlichen Änderungen allein auf die Abweichungen von den bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten.

Wer prüft?

Der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks ist als Aufsichtsgremium für die Durchführung der Drei-Stufen-Tests beim MDR verantwortlich. Nach Prüfung aller im Laufe des Verfahrens eingeholten Informationen hat der Rundfunkrat zu entscheiden, ob das geplante, neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist.

Der Telemedienausschuss des Rundfunkrats bereitet die Entscheidung des Plenums organisatorisch und inhaltlich vor. Für die Durchführung dieser Aufgabe verfügt der Rundfunkrat über ein eigenes Budget und unabhängige personelle Unterstützung.

Verfahrensablauf

Während des Verfahrens haben Dritte innerhalb einer mindestens sechswöchigen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zum veröffentlichten Angebotskonzept. Der Rundfunkrat beauftragt außerdem in jedem Fall einen unabhängigen Sachverständigen, der die marktlichen Auswirkungen des Angebots ermittelt. Zusätzlich hat der Rundfunkrat die Möglichkeit, weitere Gutachten einzuholen, beispielsweise zum publizistischen Beitrag des geplanten Angebots.