Aufgaben des MDR-Rundfunkrates Umgang mit Hinweisen und Anmerkungen zu den MDR-Angeboten

02. Mai 2024, 18:07 Uhr

Hier finden Sie Informationen darüber, wie der MDR-Rundfunkrat mit Hinweisen und Anmerkungen zu den MDR-Angeboten umgeht. Der Umgang mit diesen ist im MDR-Staatsvertrag und in der MDR-Satzung geregelt.

Fragen, Anmerkungen und Meinungen zu den Angeboten des MDR

Haben Sie Fragen, Anmerkungen, Lob oder Kritik zu einem konkreten Angebot des MDR, dem MDR selbst oder Anregungen bzw. Kommentare zum Programm im Fernsehen, Radio oder Online? Dann wenden Sie sich bitte an den MDR-Publikumsservice.

Beschwerden an den Intendanten

Sie möchten Ihre Beschwerde zu einem Angebot an den Intendanten richten? Diese Beschwerden können gemäß § 13 MDR-Staatsvertrag per E-Mail, Kontaktformular, Fax oder postalisch über den MDR-Publikumsservice eingereicht werden.

Beschwerden an den Rundfunkrat

Sie sehen durch ein Angebot (Fernsehen, Hörfunk, Online-Angebot) den Auftrag (§ 6 MDR-Staatsvertrag) oder die Angebotsgrundsätze (§ 8 MDR-Staatsvertrag) verletzt? Dann haben Sie die Möglichkeit sich an den Rundfunkrat mittels förmlicher Programmbeschwerde zu wenden. Das Verfahren dafür ist in der MDR-Satzung in Artikel 18 geregelt.

Für diese Fälle ist der MDR-Rundfunkrat nicht zuständig

1. Anregungen / allgemeine Kritik

Beim MDR-Rundfunkrat eingehende Anregungen, Meinungen und allgemeine Kritiken zu den Angeboten des MDR (Fernsehen, Radio, Online-Angebote) werden zur Bearbeitung an den MDR-Publikumsservice weitergeleitet. Das ist begründet durch die grundsätzliche sachliche Kompetenzverteilung zwischen dem MDR als direkt Programmverantwortlichen und dem MDR-Rundfunkrat als Aufsichtsorgan.

Der MDR-Rundfunkrat, als binnenpluralistisches Gremium, repräsentiert eine interne Vielfalt von Perspektiven und wacht darüber, dass der MDR seinen staatsvertraglichen Auftrag erfüllt. Als öffentlich-rechtliches Kontrollorgan hat der MDR-Rundfunkrat keine Kompetenz in der Programmgestaltung. Die Erstellung und Entscheidung über das Programm erfolgt ausschließlich durch den Sender nach journalistisch-redaktionellen Gesichtspunkten und Qualitätskriterien, für deren Inhalt der oder die Intendantin als Leiter des MDR gemäß § 26 Absatz 1 MDR-Staatsvertrages die Verantwortung trägt. Der MDR-Rundfunkrat achtet diese Programmautonomie, die eine unabhängige Berichterstattung gewährleistet und letztlich dem Prozess der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient.

Ungeachtet dessen nimmt der Rundfunkrat eingehende Reaktionen des Publikums im Rahmen der für die Angebotskontrolle gebildeten Ausschüsse und Landesgruppen zur Kenntnis. Die Rundfunkrätinnen und Rundfunkräte lassen sich regelmäßig in den Sitzungen von den Verantwortlichen des MDR über Reaktionen des Publikums zu den von ihnen zu überwachenden Angeboten informieren.

2. Individuelle Anliegen zum Rundfunkbeitrag

Bitte beachten Sie, dass der MDR-Rundfunkrat nicht für individuelle Anliegen bei Fragen zum Rundfunkbeitrag zuständig ist und hier nicht tätig werden kann. Mit Ihren Fragen und Anliegen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Beitragsservice im MDR.

Individuelle Anliegen bei Fragen zum Rundfunkbeitrag, die beim Rundfunkrat eingehen, werden zur Bearbeitung und Beantwortung an die Abteilung Beitragsservice im MDR weitergeleitet.

Folgende Voraussetzungen sind bei Beschwerden zu beachten:

Die Eröffnung eines förmlichen Beschwerdeverfahrens setzt voraus, dass die in Artikel 18 MDR-Satzung geregelten Voraussetzungen eingehalten werden. Eine förmliche Beschwerde muss sich u.a. in Textform auf ein konkretes und bereits durch den MDR veröffentlichtes Angebot, beispielsweise eine ausgestrahlte Sendung oder eine Online-Seite beziehen und begründet darlegen, gegen welche Bestimmung des Auftrags (§ 6 MDR-Staatsvertrag) oder die Angebotsgrundsätze (§ 8 MDR-Staatsvertrag) ein Verstoß angenommen wird.

Formale und inhaltliche Voraussetzungen für förmliche Beschwerden

Gemäß Artikel 18 Abs. 5 MDR-Satzung setzen die Beschwerdeverfahren formal voraus, dass

a) die Person, die die Beschwerde verschickt hat, namentlich erkennbar ist. Anonymisierte oder pseudonymisierte Eingaben werden nicht berücksichtigt und

b) die Textform gewahrt wird.

Gemäß Artikel 18 Abs. 6 MDR-Satzung setzen die Beschwerdeverfahren inhaltlich voraus, dass

a) die Beschwerde einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren einzelnen Sendung oder einem bestimmten oder bestimmbaren einzelnen Telemedium angibt,

b) ein bereits ausgestrahltes bzw. veröffentlichtes Angebot betroffen ist,

c) ein Verstoß gegen die für den MDR geltenden Angebotsgrundsätze vorgetragen wird und der vorgetragene Verstoß begründet wird,

d) der Inhalt der Beschwerde darf keinen beleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Inhalt haben,

e) derselbe Vortrag nicht bereits in einer früheren Beschwerde gegen dieselbe Sendung oder dasselbe Telemedium vorgebracht wurde, die der Rundfunkrat zurückgewiesen hat und

f) dass das Instrument der Beschwerde nicht erkennbar missbräuchlich zur Verfolgung anderer Zwecke als der Feststellung der Verletzung von Angebotsgrundsätzen eingesetzt wird.

Kontakt zur Einreichung einer Beschwerde an den MDR-Rundfunkrat

Förmliche Beschwerden können über nachfolgende Kontaktdaten eingereicht werden. Bitte beachten Sie die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für förmliche Beschwerden.

  • per E-Mail:

rundfunkrat@mdr.de

  • per Post:

Mitteldeutscher Rundfunk
Rundfunkrat
04360 Leipzig

Was passiert mit Ihrer Beschwerde?

Das mehrstufige Beschwerdeverfahren im MDR-Rundfunkrat ist im Artikel 18 Abs. 2 bis 4 der MDR-Satzung geregelt und erfolgt grundsätzlich nach diesem Ablaufverfahren:

1. Stufe – Weiterleitung an die Intendantin/den Intendanten zur Beantwortung

Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des MDR-Rundfunkrates leitet der Intendantin oder dem Intendanten die Beschwerde mit der Bitte um Äußerung innerhalb von zwei Monaten gegenüber der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer zu. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rundfunkrates erhält eine Kopie der Stellungnahme.

Mit der Weiterleitung an die Intendantin oder Intendanten übersendet die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht mit dem Hinweis, dass sie oder er das Recht hat, sich erneut an den MDR-Rundfunkrat zu wenden, wenn sie oder er die Beschwerde durch die Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten nicht als erledigt ansieht.

2. Stufe – Beschwerde nicht erledigt

Wendet sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer erneut an den MDR-Rundfunkrat, übermittelt die oder der Vorsitzende des MDR-Rundfunkrates dem gegebenenfalls zuständigen Ausschuss diese Beschwerde. Betreffen Beschwerden Landesprogramme, so werden sie der jeweiligen Landesgruppe zugeleitet.

3. Stufe – Befassung mit der Beschwerde im zuständigen Ausschuss/Landesgruppe

Der zuständige Ausschuss befasst sich mit dem Gesamtvorgang der Beschwerde und prüft sorgfältig, ob das beanstandete Angebot gegen die Bestimmung des Auftrags (§ 6 MDR-Staatsvertrag) oder die Angebotsgrundsätze (§ 8 MDR-Staatsvertrag) verstoßen hat und damit der Beschwerde stattzugeben ist.

Entscheidet der Ausschuss oder die Landesgruppe, dass die Beschwerde keinen Anlass zu einer Beanstandung gegenüber dem MDR gibt, unterrichtet die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer in Form einer begründeten Stellungnahme über dieses Ergebnis.

4. Stufe – ggfs. endgültige Entscheidung des Rundfunkrates

Entscheidet der Ausschuss oder die Landesgruppe, dass die Beschwerde Anlass zu einer Beanstandung gegenüber dem MDR gibt, entscheidet der MDR-Rundfunkrat aufgrund der Empfehlung des jeweiligen Ausschusses oder der Landesgruppe endgültig. Die oder der Vorsitzende des MDR-undfunkrates unterrichtet die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer in Form einer begründeten Stellungnahme über das Ergebnis.