Gartenverkauf Wenn der Kleingarten abgegeben werden muss
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16. September 2022, 12:40 Uhr
Wissenwertes rund um den Kleingartenverkauf: Ein günstiger Zeitpunkt den Garten zu verkaufen ist der Frühling. Die Nachfrage ist dann am größten und es lässt sich schon erkennen, welche Pflanzen wachsen und in welchem Zustand das Gelände ist. Der MDR-Gartenrechtsexperte Volkmar Kölzsch erklärt, was man beim Kauf und Verkauf des Gartens beachten sollte und welches Problem die Vereine mit dem Gartenleerstand auf dem Land haben.
Die meisten Kleingartenverbände fordern vom Pächter eine Schätzung des Gartens, die am besten im Frühjahr gemacht werden kann. Wertmindernd ist Unkraut, hohe Waldbäume oder beispielsweise ein kaputter Zaun. Für den Wertermittler ist eine wichtige Frage, ob der Garten bei Übernahme bewirtschaftet werden kann. Muss noch viel Vorarbeit geleistet werden, gibt es bestimmte Richtlinien, nach denen der Wert des Kleingartens dann gemindert wird. Für einen Wertgutachter muss man ungefähr 150 bis 200 Euro ausgeben. Die Bewertung im Schätzprotokoll ist allerdings keine verbindliche Summe, für die der Garten verkauft werden muss. Sie dient lediglich als Orientierung. Hier gilt: Den Preis bestimmt zum Schluss die Nachfrage.
Kaufen und pachten
Zuerst muss abgeklärt werden, dass der Neupächter vom Gartenverein einen Pachtvertrag bekommt. Erst dann schließt der Neupächter einen Kaufvertrag mit dem Vorpächter ab. Verkauft werden aber nur die Gartenlaube und die Pflanzenbestände, nicht das Grundstück. Erfolgt der Kaufvertrag ohne Abstimmung mit dem Verein, trägt der Käufer das Risiko, Eigentum erworben zu haben, das auf einer Fläche steht, für die er kein Nutzungsrecht hat. Einen Anspruch auf einen Abschluss eines Pachtvertrages hat er nicht.
Ein kleines Risiko bleibt
Im Bundeskleingartengesetz, Paragraph 9, steht, dass bauplanungsrechtlich Kündigungsmöglichkeiten bestehen, auch ohne Verschulden des Kleingärtners. Das heißt im Klartext, wenn der Stadtrat beschließt, die Gartenflächen für Bauland zu nutzen, kann der Pachtvertrag aufgehoben werden. Der Kleingärtner muss aber entschädigt werden – nach den gängigen Bewertungsrichtlinien. Die sind Länderrecht und in den Bundesländern nicht gleich, aber ähnlich.
Problem: Nachfolger finden
Liegt der Kleingarten in einer Stadt, ist es in der Regel kein Problem, einen Nachpächter zu finden, zumal die Nachfrage coronabedingt aktuell steigt. Im ländlichen Raum Ostdeutschands allerdings kämpfen viele Kleingartenanlagen mit dem Problem des Leerstandes. Die Chancen auf Nachpächter sind gering. "Zur DDR-Zeit gab es weniger Freizeitangebote, da haben sich eben auch Leute einen Kleingarten zugelegt, die ansonsten lieber auf die Bahamas geflogen wären", sagt Rechtsanwalt Volkmar Kölzsch. Anderen Menschen genügt heute ihr Garten rund ums Eigenheim. Die Situation wird durch den demografischen Wandel zusätzlich verschärft.
Findet man also keinen Nachpächter für seinen Kleingarten, verlangt der Verein in der Regel, die Laube und andere feste Installationen auf dem Grundstück auf eigene Kosten zu abzureißen und den Bauschutt zu entsorgen. Der Kleingartenverein würde sonst nämlich auf den Abrisskosten sitzen bleiben und dafür haben die Vereine meist keine finanziellen Ressourcen. Schließlich pachten die Vereine in der Regel das Kleingartenland von Grundstückseigentümern, die ihrerseits das Grundstück nicht nachträglich beräumen wollen, wenn sie es zurücknehmen.
"Das läuft leider nach dem Prinzip, den Letzten beißen die Hunde", so der Gartenrechtsexperte. "Für die Vereine ist das ein großes Problem, denn sie sind bisher nicht ausdrücklich in Förderrichtlinien benannt und deshalb ist es sehr schwer und aufwendig, öffentliche Gelder zu beantragen, um leere Gärten beräumen zu lassen", fährt er fort. Der Landesverband Thüringen der Gartenfreunde bemüht sich daher intensiv, dieses Problem bei den politischen Entscheidungsträgern anzubringen.
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR Garten | 21. Juli 2019 | 08:30 Uhr