Verfassungen der MDR-Staatsvertragsländer (Auszüge)
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19. März 2010, 13:03 Uhr
In ihren Landesverfassungen sichern die Bundesländer ebenfalls die von Art. 5 Grundgesetz umfassten Rechte für ihr Hoheitsgebiet. In Sachsen ist dies in Artikel 20 der Verfassung geregelt, in Thüringen in Artikel 11 und in Sachsen-Anhalt im Artikel 10. Der Freistaat Sachsen garantiert zudem den Bestand und die Fortentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
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