Studenten in einer Vorlesung 3 min
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Kriterien und Fristen 1.000 Euro Studienstarthilfe für Erstsemester

23. September 2024, 14:14 Uhr

Studienanfänger aus einkommensschwachen Haushalten werden künftig mit einem einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro unterstützt. Welche Kriterien gelten und welche Fristen beachtet werden müssen, erklären wir hier.

15.000 Antragsberechtigte pro Jahr erwartet

Rund 500.000 Erstsemester bundesweit werden wieder im Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufnehmen. Erstmals gibt es für jene unter ihnen, die bereits zuvor Sozialleistungen bezogen haben, eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro als Einmalzahlung. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht wurde.

"Die Bundesregierung rechnet mit rund 15.000 antragsberechtigten Personen für die Studienstarthilfe pro Jahr", erklärt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf MDR-Nachfrage. Zu beachten sei hier jedoch, dass es sich um einen Schätzwert für ein "neues Förderinstrument" handele. "Im Einführungsjahr dürfte die Fallzahl entsprechend niedriger ausfallen", so das BMBF.

Erstsemester zum Wintersemester, letzte drei Jahre (Statistisches Bundesamt)
2023/24 2022/23 2021/22
479.300 473.700 472.400

1.000 Euro pauschal als Einmalzahlung

Die Studienstarthilfe ist eine Einmalzahlung, die es als Zuschuss gibt und daher nicht zurückgezahlt werden muss. "Die Studienstarthilfe wird als Pauschale in Höhe von 1.000 Euro ausgezahlt. Vorhandenes Einkommen oder Vermögen wird nicht angerechnet, so dass der Betrag nicht niedriger ausfallen kann", erklärt das BMBF auf MDR-Nachfrage.

Mit dem Geld soll Erstsemestern im Alter unter 25 Jahren, die Sozialleistungen beziehen, der Start in die akademische Laufbahn erleichtert werden. Erstanschaffungen wie Laptop, Lehrmaterialien und auch eine mögliche Mietkaution für die erste Wohnunterkunft sollen damit finanziell abgefedert werden.

Wer bekommt die Studienstarthilfe?

Die Studienstarthilfe können Erstsemester unter 25 Jahren aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug beantragen. Dazu zählen laut BMBF:

  • Bürgergeld, Sozialhilfe und Wohngeld
  • Grundsicherung aufgrund Erwerbsminderung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Bezug von Kinderzuschlag
  • junge Menschen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind und deren Eltern keine Maßnahmebeiträge leisten müssen

Auszahlung unabhängig von Bafög-Bezug, gesonderter Antrag nötig

Die Studienstarthilfe ist eine der Neuerungen infolge der jüngsten Bafög-Reform, die ab dem Wintersemester 2024/25 wirksam werden. Die Einmalzahlung wird jedoch unabhängig von einem späteren Bafög-Bezug ausgezahlt und muss daher auch gesondert beantragt werden. Doch wo? "Sie kann ausschließlich elektronisch über das Antrags-Portal 'BAföG Digital' beantragt werden. Nachzuweisen ist neben dem vorangegangenen Sozialleistungsbezug in der Regel nur die Einschreibung an einer Hochschule", erklärt das BMBF auf MDR-Nachfrage.

Nicht verschenken, Frist beachten

Um die Studienstarthilfe zu bekommen, muss sie auch innerhalb einer Frist beantragt werden. "Bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt", betont das BMBF. Wer also zum 1. Oktober ein Studium aufnimmt, muss bis Ende November einen Antrag gestellt haben, sonst verfällt ein möglicher Anspruch.

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MDR (cbr)

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | 19. Juli 2024 | 12:21 Uhr

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