Brandschutz Noch 4 Wochen: Rauchmelder-Pflicht in Sachsen für alle Wohngebäude
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04. Dezember 2023, 05:00 Uhr
Bis Ende des Jahres müssen in allen Schlafräumen und Fluren in Wohnungen in Sachsen Rauchmelder angebracht sein. So steht es in der neuen Bauordnung. Bislang galt die Pflicht nur für Neu- und Umbauten. Damit ist der Freistaat bundesweit Schlusslicht.
Inhalt des Artikels:
- Wer muss die Rauchmelder anbringen?
- Wie ist der Stand der Umsetzung bei den Wohnungsgenossenschaften in Sachsen?
- Darf der Vermieter für den Zweck des Einbaus in die Wohnung?
- Haben Mieter trotzdem Versicherungsschutz, sollten die Rauchmelder nicht fristgerecht installiert werden?
- Können Mieter den Rauchmelder auch einfach selbst kaufen?
- Wer trägt die Kosten für die Rauchmelder?
Rauchmelder gelten als Lebensretter. Gerade in Mehrfamilienhäusern können die Detektoren oft größere Schäden verhindern. Mit Ausnahme von Sachsen besteht deutschlandweit die Pflicht, dass in jedem Schlafraum und Flur ein funktionierendes Rauchmeldesystem angebracht sein muss. Die Rauchmelder-Pflicht zählt zum "vorbeugenden Brandschutz". Im Freistaat gilt sie seit 2016, allerdings nur für Neu- und Umbauten.
Das ändert sich mit der neuen Bauordnung, die der Landtag vergangenes Jahr im Juli beschlossen hat. Darin steht: Bis zum 31.12.2023 müssen auch Bestandsbauten nachgerüstet werden. Ursprünglich sollte die Änderung erst ein Jahr später in Kraft treten. Laut Landesfeuerwehrverband betrifft das rund 2,4 Millionen Wohnungen und Einfamilienhäuser.
Wer muss die Rauchmelder anbringen?
Zuständig für den Kauf und Einbau der Rauchmelder in Mietwohnungen sind die Vermieterinnen und Vermieter, bzw. die Eigentümer. In den meisten Wohnungen hängen die Geräte mit dem notorisch schrillen Warnsignal bereits an der Decke – immerhin können Versicherungen sonst bestimmte Leistungen verweigern oder kürzen.
Bei Bekanntgabe der Frist fürchteten einige Vermieter trotzdem, nicht rechtzeitig alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausrüsten zu können. Aus zwei Gründen: Einerseits gab es anfangs laut dem Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (VDW) Lieferengpässe. Die seien inzwischen größtenteils überwunden, sagte Verbandssprecher Alexander Müller MDR SACHSEN: "Wir sind zuversichtlich, dass wir die Frist einhalten können."
Das war tatsächlich vor einem Jahr noch nicht klar. "Es wird sicherlich noch einzelne Fälle geben, die es nicht umsetzen können, einfach, weil die Verfügbarkeit dort ein Problem ist. Aber dann haben wir wenigstens nachgewiesen, dass wir uns gekümmert haben", so Müller.
Wie ist der Stand der Umsetzung bei den Wohnungsgenossenschaften in Sachsen?
Der Verband der Sächsischen Wohnungsgenossenschaften (VSWG) rechnet bei einem Wohnungsbestand von rund 295.000 Wohnungen mit etwa 850.000 Rauchmeldern, die eingebaut werden müssen. Für die Nachrüstung kalkuliert der Verband mit drei bis vier Rauchmeldern pro Wohnung, wie VSWG-Vorstand Mirjam Philipp MDR SACHSEN sagte. Schätzungsweise 30-40 Prozent der Wohnungen müssten noch umgerüstet werden. "Wir sind jedoch optimistisch, dass die meisten unserer Genossenschaften dies realisieren können, da sich die Unternehmen frühzeitig vertraglich entsprechende Geräte gesichert haben."
Kritischer seien die Engpässe bei Handwerkern. "Wir gehen davon aus, dass eine fristgerechte Umsetzung nur möglich ist, wenn Verträge entsprechend zeitnah unterzeichnet wurden", so Philipp. Auch die Akzeptanz für den Einbau sei mitunter ein Problem. So gebe es immer wieder Mieter, die keinen "Zutritt zur Wohnung gewähren oder sich vehement gegen den Einbau aussprechen."
Darf der Vermieter für den Zweck des Einbaus in die Wohnung?
Beim Einbau eines Rauchmelders handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme. Vermieter haben in dem Fall das Recht, die Wohnung zu betreten. Allerdings müssen sie ihren Besuch rechtzeitig in schriftlicher Form bei ihren Mietern ankündigen. Die müssen den Einbau dulden, sagt der Jurist Florian Bau vom Mieterverein Dresden. Im schlimmsten Fall könne sonst das Mietverhältnis gekündigt werden: "Einfach, weil es um die Sicherheit des ganzen Gebäudes geht." Das gilt übrigens auch für die Wartung der Anlagen.
Haben Mieter trotzdem Versicherungsschutz, sollten die Rauchmelder nicht fristgerecht installiert werden?
Sollten es die Vermieter nicht rechtzeitig schaffen, die Rauchmelder zu installieren, könnten sie von Behörden dazu angehalten werden, die Schlafräume und Flure schnellstmöglich mit den Geräten auszustatten, so der Verband der Sächsischen Wohnungsgenossenschaften.
"Nach unserem Kenntnisstand und dem Gespräch mit einem deutschlandweit agierendem Versicherer, besteht der Versicherungsschutz auch dann weiter, wenn noch keine Rauchwarnmelder installiert wurden", erklärt Vorstand Philipp. Der VSWG rate seinen Genossenschaften jedoch, die Frist strikt zu beachten.
Können Mieter den Rauchmelder auch einfach selbst kaufen?
Ja, an sich ist das möglich. Allerdings muss das mit dem Vermieter abgestimmt sein, weil der für die Instandhaltung zuständig ist. Oft ist der Einbau durch Mieter von Vermietern aber nicht gewünscht. Auch der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (VDW) rät seinen Mitgliedern davon ab. Sprecher Alexander Müller begründet das damit, dass die Technik des Rauchmelders dem Vermieter dann möglicherweise nicht bekannt ist und die Wartung aufwendiger wird.
Die meisten Vermieter in Sachsen kümmern sich laut VDW selbst um Kauf, Einbau und Instandhaltung des Warnmelders. Sie können aber auch eine Firma damit beauftragen.
Wer trägt die Kosten für die Rauchmelder?
Vermieter dürfen die Kosten für den Kauf des Gerätes auf die Miete umlegen. Anders sieht es mit der Instandhaltung aus – dafür muss der Vermieter selbst aufkommen. Übrigens haben auch die Mieter eine Pflicht: Sie müssen die Betriebsbereitschaft der Detektoren gewährleisten, sprich: Nichts vor oder an das Gerät hängen und Probleme melden. Und vor allem: den Rauchmelder an der vorgesehenen Stelle hängen lassen.
MDR (Clara Gehrunger/kbe)
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