Deutlicher Anstieg Mehr Ersatzfreiheitsstrafen in Sachsen-Anhalt
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19. August 2023, 13:14 Uhr
Wer eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, landet manchmal im Gefängnis. In Sachsen-Anhalts Gefängnissen ist der Anteil der Insassen mit einer solchen Ersatzfreiheitsstrafe im vergangenen Jahr deutlich gestiegen.
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Der Anteil der Häftlinge in Sachsen-Anhalts Gefängnissen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, ist im vergangenen Jahr deutlich gestiegen. Vor rund einem Jahr habe der Anteil der Gefangenen mit Ersatzfreiheitsstrafe bei mehr als zwölf Prozent gelegen, sagte ein Sprecher des Justizministeriums auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Im August 2021 waren es nur noch gut sieben Prozent, im Jahr davor sogar nur etwas mehr als drei Prozent.
Vollstreckungsaufschub ausgelaufen
"Der starke Rückgang in den Jahren 2020 und 2021 lässt sich auf die aufgrund der Corona-Pandemie (...) angeordneten Vollstreckungsaufschübe von Ersatzfreiheitsstrafen zurückführen", sagte ein Ministeriumssprecher. Diese Aufschübe sollten in der damaligen Pandemiesituation den ununterbrochenen Betrieb in den Gefängnissen sicherstellen.
Die letzte dieser Maßnahmen – der Vollstreckungsaufschub von Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 120 Tagen – war Ende März 2022 ausgelaufen. Da die noch nicht vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen nun wieder vollstreckt würden, steige die Zahl der Inhaftierten mit Ersatzfreiheitsstrafe wieder an, erklärte der Sprecher. "Mittelfristig wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl wieder am Vor-Corona-Niveau orientiert", sagte er. Im August 2018 lag der Anteil der Gefangenen mit Ersatzfreiheitsstrafe bei rund neun Prozent.
Aktuell seien die Zahlen sogar leicht rückläufig, sagte der Sprecher. "Zum Stichtag 1. August 2023 hatten von 1.539 inhaftierten Personen insgesamt 171 eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen." Das entspreche einem Anteil von gut elf Prozent.
Stichwort "Ersatzfreiheitsstrafe" Wer eine Geldstrafe nicht bezahlt, muss sie ersatzweise im Gefängnis absitzen. Die Anzahl der Tage, die der Betroffene hinter Gittern verbringen muss, entspricht der Anzahl der Tagessätze, zu denen er verurteilt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in der Regel das letzte Mittel, wenn die Eintreibung der Geldstrafe mehrfach gescheitert ist oder wenn sie nicht durch gemeinnützige Arbeit abgewendet werden kann. Daneben gibt es die Möglichkeit der freien Arbeit oder der Ratenzahlung der Geldstrafe.
Neue Regelungen ab 2024
Ziel bleibe es, so der Ministeriumssprecher, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Kürzlich hatte die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen der Novellierung des sogenannten Sanktionenrechts den Bundesrat passiert. Wer künftig beispielsweise zu 30 Tagessätzen verurteilt wird und diese nicht bezahlt oder bezahlen kann, muss in der Regel nur noch 15 statt 30 Tage ins Gefängnis. Das Gesetz soll 2024 in Kraft treten.
dpa, MDR (Moritz Arand)
Dieses Thema im Programm: MDR SACHSEN-ANHALT – Das Radio wie wir | 18. August 2023 | 08:30 Uhr
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