Rechtswesen in der DDR: Wie unabhängig war das Justizsystem?
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16. Februar 2010, 11:16 Uhr
Wie funktionierte das Rechtssystem in der DDR? Gab es Justiz und Gerechtigkeit oder war die DDR tatsächlich ein "Unrechtsstaat"? Medien, Politik und Öffentlichkeit diskutieren bis heute teils heftig darüber. Fest steht: Viele Richter und Anwälte waren Mitglieder der SED-Partei und somit nicht unabhängig. Auch fanden in der DDR 1950 die "Waldheimer Prozesse" statt, die bis heute als Symbol der fehlenden Rechtsstaatlichkeit gelten.
War das Rechtssystem in der DDR unabhängig?
Die Rechtsinstanzen der DDR waren keinesfalls unabhängig. Sie bestanden auf der obersten Ebene zunächst aus dem Ministerium der Justiz, dem Obersten Gericht der DDR sowie der Generalstaatsanwaltschaft, die jeweils die Leitung und Aufsicht über die untergeordneten, regionalen bzw. örtlichen Instanzen innehatten. Hinzu kamen noch die so genannten Gesellschaftlichen Gerichte in Form der Schieds- und Konfliktkommissionen.
Während das Ministerium der Justiz verantwortlich für die gesamten sachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen der Rechtspflege war, oblag dem Obersten Gericht die "Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Strafsachen, in denen der Oberste Staatsanwalt der Republik wegen ihrer überragenden Bedeutung Anklage vor dem Obersten Gerichtshof erhebt" sowie für "Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen".
Volkskammer bestimmt Richter und Staatsanwälte
Die Richter des Obersten Gerichts wurden von der Volkskammer für fünf Jahre gewählt, zwischen den Tagungen der Volkskammer war es dem Präsidenten, ab 1960 dem Staatsrat verantwortlich. Damit war es - wie das gesamte Gerichtswesen der DDR - nicht unabhängig, sondern ebenfalls dem Prinzip des demokratischen Zentralismus unterworfen. Somit konnte es recht problemlos zum politischen Instrument der Partei- und Staatsführung werden.
Dies bedeutete auch, dass seit Oktober 1952 das Oberste Gericht in bestimmten, von der Generalstaatsanwaltschaft durch Klageerhebung als besonders schwerwiegend definierten Fällen, in erster und letzter Instanz entschied. So waren gerade in der politischen Rechtssprechung vielfach weitere Rechtsmittel ausgeschlossen. Als Beschwerde- und Berufungsinstanz gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirks- und Militärobergerichte konnte das Oberste Gericht angerufen werden und fungierte zudem als Kassationsgericht. Letztlich stand seinem Plenum "im Interesse der einheitlichen Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte" eine Art Richtlinienkompetenz zu.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde ebenfalls durch die Volkskammer gewählt und der Generalstaatsanwalt war zugleich Leiter der gesamten Staatsanwaltschaft der DDR und besaß damit Weisungsbefugnis gegenüber Staatsanwälten der Länder bzw. seit 1952 gegenüber Bezirks- und Kreisstaatsanwälten.
Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und SED
Da den vermeintlichen Kollektivinteressen in der Rechtspflege der DDR Vorrang eingeräumt wurde - in der Verfassung rangierte daher auch die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie der Schutz und die Entwicklung der Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR vor der dem Individualinteresse verpflichteten Aufgabe, "die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die Würde der Menschen" zu schützen - hatte die Staatsanwaltschaft vor allem als Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit zu fungieren.
Insgesamt machte das Prinzip der Gewalteneinheit die Möglichkeit der unabhängigen Überprüfung von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren sowie die Klage gegen Grund- und Menschenrechtsverletzungen nahezu unmöglich. Die Rechtspflege wurde vorrangig als Instrument politischer Leitung verstanden und eingesetzt, wobei auch hier eine enge Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und SED (alle Staatsanwälte hatten SED-Mitglied zu sein; ihre Anleitung erfolgte über die Abteilung Staats- und Rechtsfragen des ZK der SED, die wiederum von der Generalstaatsanwaltschaft nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus bis in die unterste Ebene weiter vermittelt werden sollte) erfolgte.
Die Funktion der Schiedskommission in der DDR
Eine wichtige Funktion in der Rechtspflege und für das Rechtsbewusstsein übernahmen die Schieds- und Konfliktkommissionen, die "Gesellschaftlichen Gerichte". Diese hatten die Schiedskommissionen in den Wohngebieten, die Konfliktkommissionen in den Betrieben v.a. für den Bereich des Arbeitsrechts, in öffentlicher Sitzung einfache zivilrechtliche Streitigkeiten, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten und leichte Vergehen zu beraten und zu beurteilen. Ihre wichtigste Aufgabe war somit die alltägliche "Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit".
Mit ihrer Tätigkeit entlasteten sie die Gerichte in der Bearbeitung strafwürdiger Delikte und Verstöße, die juristisch wie rechtspolitisch von minderer Bedeutung waren. Aktiv wurden die Schiedskommissionen auf Antrag eines Bürgers oder einer von den Untersuchungsorganen, Staatsanwaltschaft oder Gericht getroffenen Übergabeentscheidung. Die Antragsgegner waren verpflichtet, auf Einladung der Schiedskommission zu den öffentlichen Verhandlungen zu erscheinen und persönlich Stellung zu nehmen (bei unbegründetem Fernbleiben konnte eine Ordnungsstrafe von 50 Mark ausgesprochen werden). Außerdem führten sie Sprechstunden durch, erläuterten Rechtsvorschriften und gaben Rechtsauskünfte.
Öffentliche Entschuldigung und Rügen als Bestrafung
In den Verhandlungen ging es häufig um Eigentumsdelikte, Beleidigungen, Verleumdungen, Hausfriedensbruch, Prügeleien, aber auch um eine Vielzahl an Schulpflichtverletzungen. Durch ihre Tätigkeit förderten die Schiedskommissionen das Rechtsbewusstsein der Bürger im Umgang miteinander, da sie z.B. zur Bestrafung von Unrechtshandlungen Auflagen anordnen konnte: öffentliche Entschuldigung, Erteilung einer Rüge, Schadensersatz in Geld oder Arbeit, ab 1983 auch gemeinnützige unbezahlte Arbeit bis zu 20 Stunden sowie Geldbußen von 10 bis 500 Mark.
Die Betroffenen akzeptierten zumeist die Entscheidung der Schiedskommission, da sie mit Sicherheit davon ausgehen konnten, dass sie bei einer erneuten Verhandlung vor dem Kreisgericht größere Unannehmlichkeiten zu erwarten hatten. Entsprechend wurden die Mitglieder der Schiedskommissionen, sofern sie in den Wohnbezirken bekannt waren, von den Bürgern respektiert. Man sah, dass deren Tätigkeit notwendig war und dass sie zumeist nicht abgehoben von alltäglichen Problemen ausgeübt wurde - der geleistete Beitrag zum "kleinen" alltäglichen Rechtsfrieden im eigenen Lebensumfeld wurde weitgehend anerkannt.
Die Funktion der Konfliktkommissionen in der DDR
Die Konfliktkommissionen berieten und entschieden v.a. über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus arbeitsrechtlichem Verhältnis zwischen Betriebsangehörigem und Betrieb ergaben, aber auch über andere Streitfälle und Vergehen, sofern entweder der Antragsteller oder der Beschuldigte Mitarbeiter des Betriebs waren. Wegen der erzieherischen Wirksamkeit wurde das Arbeitskollektiv in den Klärungsprozess einbezogen.
Zu den Empfehlungen der Konfliktkommissionen hatten die Leiter der Betriebe sowie Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Da die Arbeitsrechtssprechung allerdings deutlich auf die Interessen der Werktätigen zugeschnitten war, wurde es für die Betriebsleitungen außerordentlich schwierig, im Falle einer Interessenkollision auf dem Rechtsweg betriebliche Belange gegen Arbeitnehmer durchzusetzen. Entlassungen selbst von schwer säumigen Mitarbeitern waren so gut wie nie durchzusetzen, es sei denn, der Betreffende hatte sich politischer Vergehen schuldig gemacht. Wenn dies der Fall war, so konnte eine fristlose Kündigung sofort ausgesprochen werden und die Zuständigkeit wurde der Konfliktkommission entzogen. Hierfür waren dann wieder die staatlichen Gerichte zuständig.
Politisch motivierte Strafverfahren durch SED gesteuert
In politisch motivierten Strafverfahren war es üblich und aufgrund § 203, Abs. 3 StPO-DDR auch formal korrekt, dem Angeklagten die Anklageschrift lediglich zur Kenntnis zu bringen. Dies sah in Praxis so aus, dass sie entweder durch den Untersuchungsführer vorgelesen wurde oder man in dessen Beisein kurz Einblick nehmen konnte. Außerdem wurde den Angeklagten häufig die Einsichtnahme in entsprechende Gesetzestexte der DDR verwehrt, weshalb ihnen oft nur Bruchstücke des Anklagevorwurfs bekannt waren, manchmal nur die Überschrift der angewendeten Strafbestimmungen.
Die SED bediente sich der Justiz, in deren Mittelpunkt allerdings die politische Strafjustiz stand, zur Durchsetzung ihrer Ziele, um mit Prozessen Regimekritiker und Systemgegner, politisch Andersdenkende, Flucht- und Ausreisewillige - kurz "feindlich-negative Elemente" - auszuschalten. Schätzungsweise 150.000 bis 250.000 Opfer politischer Strafverfahren in DDR erfuhren, wie man in Kellern der Staatssicherheit und hinter verschlossenen Türen der Gerichte aufgrund der Lenkung der Rechtsanwendung durch die politischen Instruktionen zum rechtlosen Objekt staatlicher und parteilicher Willkür werden kann. Sehr häufig mischte sich die SED direkt in Verfahren ein, indem sie Strafen "vorschlug", die dann oftmals auch erteilt wurden.
Mit welcher Härte gerade in politischen Fragen die Rechtsprechung vorging, soll das Beispiel eines Leuna-Arbeiters verdeutlichen, der 1963 wegen folgender Umdichtung eines Kindergebets zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt wurde:
Lieber Gott, mach mich blind,
dass ich nicht die Mauer find'.
Lieber Gott, mach mich taub,
dass ich nicht dem RIAS glaub'.
Lieber Gott, mach mich stumm,
dass ich nicht ins Zuchthaus kumm.
Bin dann ich taub, stumm und blind,
bin ich Ulbrichts liebstes Kind.