Regelungen Informationen zu Gewinnspielen im MDR
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01. August 2022, 11:16 Uhr
Der MDR darf in seinen Programmen Gewinnspiele durchführen. Er muss sich dabei an verschiedene Regeln und das Gebot der Transparenz halten.
Nach § 11 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages sind in den MDR-Programmen Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung und die Spielgestaltung zu informieren.
Teil des redaktionellen Angebotes
Diese gesetzliche Norm greift Ziffer 11 der ARD-Werberichtlinien in der Fassung vom 16.11.2022 (ARD-Werberichtlinien) auf. Danach sind Gewinnspiele in Hörfunk, Fernsehen und Telemedien als Teil des redaktionellen Angebotes zulässig. Sie dienen zur Information und Unterhaltung der Zuschauer und Zuhörer und bieten einen zusätzlichen Anreiz, ein bestimmtes Programm zu beobachten und so die Bindung zwischen Publikum und Rundfunkanstalt zu vertiefen.
Als Teil des redaktionellen Angebots obliegt die Entscheidung über die Gestaltung, den Einsatz, die Anzahl und die Platzierung von Gewinnspielen den einzelnen Redaktionen/Programmdirektionen. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen ARD-Werberichtlinien.
Trennung von Werbung und Programm
Bei der Präsentation von Gewinnspielen gelten die üblichen gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere gilt das Gebot der Trennung von Werbung und Programm auch für die Darstellung des Preises sowie des Preisstifters. Es ist sicherzustellen, dass auch bei der redaktionell zulässigen Einblendung von Gewinnen (Geld- und Sachpreise) das Schleichwerbungsverbot eingehalten wird und dass werbliche Effekte vermieden werden, die über die Information über den Gewinn und/oder seinen Spender hinausgehen.
Konkret bedeutet dies:
Der Gewinnspieltrailer hat in angemessener Weise den Gewinnspielpreis dar zustellen. Die Preisdarstellung darf den zeitlichen Rahmen für eine sachliche Darstellung des Gewinnspielpreises nicht übersteigen. Die Darstellung des Gewinnspielpreises und des Preisstifters muss sich von einem Werbespot hinreichend unterscheiden lassen.