Mobbing im Gesetz Ist Cybermobbing strafbar?
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03. Juli 2023, 15:33 Uhr
Beleidigung, Nötigung und Bedrohung. Dass Cybermobbing kein Kavaliersdelikt ist, sondern Täterinnen und Tätern konkrete rechtliche Konsequenzen drohen, ist vielen nicht bewusst - auch nicht den Opfern. Welche Paragraphen des Strafgesetzbuchs bei Mobbing in digitalen Medien zum Tragen kommen können, ist im Folgenden erklärt.
Zwar gibt es im deutschen Recht keinen eigenen Straftatbestand für Cybermobbing, dennoch können beim Mobbing über das Internet Handlungen stattfinden, die strafrechtliche Relevanz haben. Opfer können folgende Straftaten zur Anzeige bringen:
Beleidigung (§185 StGB)
Eine Beleidigung liegt vor, wenn durch Aussagen oder Handlungen eine Ehrverletzung des Opfers stattfindet. Verletzende und demütigende Beschimpfungen im Internet und Sozialen Medien können diese Ehrverletzung bedeuten. Ob das Liken und Teilen solcher Aussagen schon strafbar ist, ist strittig.
Üble Nachrede (§186 StGB)
Dieser Paragraph wird relevant, wenn Täter Behauptungen über das Opfer verbreiten, die nachweislich unwahr sind. Dabei stellen die Behauptungen das Opfer in der Öffentlichkeit in einer verächtlichen oder herabwürdigenden Weise dar.
Verleumdung (§187 StGB)
Ähnlich wie bei §186 geht es hier um die Verbreitung von unwahren Behauptungen über das Opfer. Der Unterschied besteht im Vorsatz. Bei der Verleumdung werden die ehrverletzenden Aussagen also mit dem Wissen, dass sie nicht stimmen, verbreitet.
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§201 StGB)
Dieser Straftatbestand ist erfüllt, wenn ohne Erlaubnis Aufnahmen eines intimen Gesprächs oder vertraulichen Informationen gemacht werden oder diese anderen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Paragraph dient dem Schutz der sogenannten Kommunikationssphäre und kann bei Cybermobbing unter Umständen bereits durch die Weiterleitung einer intimen WhatsApp-Nachricht verletzt werden.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§201a StGB)
Das Gleiche wie für §201 gilt auch bei Bildaufnahmen in geschützten Räumen. Zu diesen Räumen zählen zum Beispiel die eigene Wohnung, Toiletten und Umkleidekabinen. Da auch Bilder und Videos, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, darunter fallen, kann zum Beispiel auch die Aufnahme oder Verbreitung von peinlichen Partybildern und privat verschickten Nacktbildern zu einer Strafverfolgung führen.
Nötigung (§240 StGB)
Wenn dem Opfer eine bestimmte Verhaltensweise aufgezwungen wird, macht sich die Täterin oder der Täter der Nötigung schuldig. Das Druckmittel kann eine Drohung oder Gewaltanwendung sein. Wenn beispielsweise eine mobbende Person ihr Opfer unter Androhung dazu zwingt etwas zu tun oder zu unterlassen, kann sie aufgrund von Nötigung angezeigt werden.
Bedrohung (§241 StGB)
Auf Behördendeutsch ist eine Bedrohung das "Inaussichtstellen eines Verbrechens". Wird jemandem im Zuge von Cybermobbing Gewalt angedroht, kann der Täter oder die Täterin auf Grundlage dieses Paragraphen angeklagt werden. Auch die Bedrohung einer nahestehenden Person fällt darunter.
Nachstellung (§238 StGB)
In der Alltagssprache auch "Stalking" genannt. Wenn Cybermobbende permanent eine andere Person gegen ihren Willen mit Mails oder WhatsApp-Nachrichten kontaktieren und diese darunter leidet, kann eine Nachstellung vorliegen.
Gewaltdarstellung (§131 StGB)
Hiermit ist die Banalisierung oder Verherrlichung von grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten bezeichnet. Unter diesen Paragraphen fällt zum Beispiel die Aufnahme oder Verbreitung eines Videos, in dem Gewalt gegen das Mobbingopfer angewandt wird.
Cybermobbing nimmt unterschiedlichste Formen an, weshalb weitere Rechte greifen können, zum Beispiel das Recht am eigenen Bild. Wie Mobbing im Netz konkret zur Anzeige gebracht werden kann, erklärt die "Polizei für Dich".