Rechtsgrundlagen
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Für den Datenschutz in den Medien sind gesetzliche Grundlagen auf europäischer, Bundes- und Länderebene relevant. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu diesen Rechtsgrundlagen und dazu, wie sie miteinander zusammenhängen.
Menschenrechte
Die datenschutzrechtlichen Vorgaben in den Medien und Ihre Betroffenenrechte gründen auf den Menschenrechten.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert in Artikel 8 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Artikel 10 schreibt das Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung vor. Die EMRK wurde vom Europarat formuliert. Deutschland hat sie unterzeichnet. Sie gilt seither hier wie in allen Unterzeichnerstaaten unmittelbar.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCH)
Die Grundrechtecharta der Europäischen Union garantiert in den Artikeln 7 und 8 neben dem Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens auch explizit das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Das Recht auf die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit findet sich in Artikel 11. Die Grundrechtecharta gilt immer dann, wenn Recht der Europäischen Union umgesetzt wird.
Grundgesetz
Das Grundgesetz garantiert in Artikel 2 Absatz 1 nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. Datenschutz. Artikel 5 Absatz 1 garantiert das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit und insbesondere die Presse- und Rundfunkfreiheit.
Datenschutzrecht
Die maßgeblichen Datenschutzvorschriften ergeben sich in erster Linie aus EU-Recht, das durch nationale Gesetze ergänzt oder umgesetzt wird.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die Datenschutzgrundverordnung regelt den Datenschutz EU-weit und gilt unmittelbar in Deutschland. Für den Datenschutz in den Medien ist insbesondere Artikel 85 bedeutsam, der den Mitgliedstaaten aufträgt, für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken Ausnahmen von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO vorzusehen.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt die Datenschutzgrundverordnung, ebenso wie die Landesdatenschutzgesetze. Für den Datenschutz in den Medien sind beispielsweise die Vorgaben zur Verarbeitung von Mitarbeiterdaten in § 26 BDSG relevant.
ePrivacy-Richtlinie
Die ePrivacy-Richtlinie regelt den Datenschutz in der elektronischen Telekommunikation in der EU, d.h. bei jeglichem Austausch von Nachrichten über elektronische Kommunikationsgeräte oder -dienste wie zum Beispiel E-Mails, Messenger oder Websites. Die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie ergänzen die der DSGVO. Da es sich um eine Richtlinie handelt, handelt es sich dabei um Mindestvorgaben, die nicht unmittelbar gelten. Deutschland hat sie durch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) umgesetzt.
Medien- und Rundfunkrecht
Die Regulierung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Presse liegt in Deutschland bei den Ländern. Das gilt auch, soweit es um die Datenschutzaufsicht über die Anbieter solcher Medien geht.
Medienstaatsvertrag (MSTV)
Der Medienstaatsvertrag, den alle Bundesländer geschlossen haben, enthält Vorgaben für Rundfunk- und Telemedienanbieter in Deutschland. Telemedien sind zum Beispiel Mediatheken oder Blogs. In den §§ 12 und 23 MStV ist definiert, welche datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO für die journalistische Datenverarbeitung gelten. Außerdem ist dort festgelegt, dass die Länder die Datenschutzaufsicht über Rundfunk- und Telemediendienstanbieter in jeweils eigenen Gesetzen regeln.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBSTV)
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, den alle Bundesländer geschlossen haben, regelt die Erhebung von Rundfunkbeiträgen und enthält in den §§ 8 und 11 spezifische Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten für den Einzug des Rundfunkbeitrags.
Bayerisches Rundfunkgesetz (BR-GESETZ)
Das Bayerische Rundfunkgesetz legt in Artikel 21 die Ernennung, Unabhängigkeit, Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten als für den BR zuständige Aufsichtsbehörde fest.
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz regelt in § 28 Abs. 2 die Bestellung, die Unabhängigkeit und die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten für den journalistischen Bereich beim HR.
MDR-Staatsvertrag
Die MDR-Staatsvertrag legt in den §§ 38 bis 40 die Ernennung, die Unabhängigkeit, die Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten als für den MDR zuständige Aufsichtsbehörde fest.
rbb-Staatsvertrag
Der rbb-Staatsvertrag legt im § 47 die Ernennung, die Unabhängigkeit, die Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten als für den rbb zuständige Aufsichtsbehörde fest.
Gesetz über den Saarländischen Rundfunk (SR-Gesetz)
Das Gesetz über den Saarländischen Rundfunk (SR-Gesetz) legt in § 24 Absatz 1 die Ernennung und Unabhängigkeit sowie in § 26 die Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten als für den SR zuständige Aufsichtsbehörde fest.
Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG BW)
Das LDSG BW legt in den §§ 27 und 25 die Ernennung, die Unabhängigkeit, die Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragen als für den SWR zuständige Aufsichtsbehörde fest.
Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz)
Das WDR-Gesetz legt in §§ 11, 49-51 die Ernennung, Unabhängigkeit, Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten als für den WDR zuständige Aufsichtsbehörde fest.
Deutschlandradio-Staatsvertrag (DRADIO-STV)
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag legt in Abschnitt III die Ernennung, Unabhängigkeit, Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten als für das Deutschlandradio zuständige Aufsichtsbehörde fest.
ZDF-Staatsvertrag
Der ZDF-Staatsvertrag legt in Abschnitt III die Ernennung, Unabhängigkeit, Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten als für das ZDF zuständige Aufsichtsbehörde fest.