Datenschutzaufsicht in den Medien
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Die Datenschutzaufsicht in den Medien ist weitgehend staatsfern organisiert. Was das bedeutet und wie die Aufsicht in den Medien strukturiert ist, erklären wir hier.
Inhalt des Artikels:
Staatsferne Aufsicht
Die Datenschutzaufsicht in den Medien ist überwiegend staatsfern organisiert. Das bedeutet, dass für die Datenschutzaufsicht in der Regel nicht die staatlichen Aufsichtsbehörden zuständig sind. Stattdessen gibt es medienspezifische Aufsichtsbehörden, die gewährleisten, dass sowohl die zu beaufsichtigenden Medienorganisationen als auch die Aufsichtstätigkeit keinem staatlichen Einfluss unterliegt. Dies sind im Einzelnen:
- im öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Rundfunkdatenschutzbeauftragten,
- im privatrechtlichen Rundfunk die Landesmedienanstalten bzw. die Landesmedienbeauftragten,
- in der Presse der Deutsche Presserat.
In Einzelfällen sind jedoch auch staatliche Stellen für die Aufsicht über die Medien zuständig: Zum Beispiel unterliegt die Datenverarbeitung für nicht-journalistische Zwecke in den zwei ARD-Landesrundfunkanstalten HR und RB sowie im Auslandssender Deutsche Welle der staatlichen Datenschutzaufsicht.
Presseverlage werden durch die staatlichen Datenschutzbehörden beaufsichtigt, wenn sie sich nicht der freiwilligen Selbstkontrolle durch den Presserat unterworfen haben.
Eine Übersicht über die Stellen für Datenschutzaufsicht und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche finden Sie hier.
Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz
Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist als eigenständige Aufsichtsbehörde nur dem Gesetz unterworfen und völlig unabhängig von der Rundfunkanstalt. Ihre oder seine Rechtsstellung entspricht der der staatlichen Datenschutzbeauftragten, an deren Stelle sie oder er die Aufsicht über die Rundfunkanstalten und deren Beteiligungsunternehmen wahrnimmt.
Sie bzw. er übt das Amt hauptamtlich und weisungsfrei aus und berät in allen Fragen zum Datenschutz im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Er oder sie hat alle Befugnisse nach Art. 58 DSGVO wie zum Beispiel ungehinderten Zugang zu allen Bereichen und Einrichtungen für Prüfungen.
Maßgebend für die Datenschutzkontrolle im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind die Vorgaben der Artt. 51 ff. DSGVO sowie die für die jeweilige Rundfunkanstalt geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Interne Datenschutzbeauftragte
In der Regel haben die Rundfunkanstalten und ihre Beteiligungsunternehmen eine/n interne/n Datenschutzbeauftragte/n (Art. 37 DSGVO) bestellt. Auch einige rechtlich unselbstständige Gemeinschaftseinrichtungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben eigene interne Datenschutzbeauftragte; für den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schreibt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dies ausdrücklich vor.
Aufgabe dieser internen Datenschutzbeauftragten ist es, den jeweils Verantwortlichen zu beraten und darin zu unterstützen bzw. zu überwachen, dass sie die gesetzlichen Datenschutzanforderungen erfüllen. Sie üben ihre Funktion unabhängig aus und sind nur dem Gesetz unterworfen. Betroffene Personen können sich vor einer Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde stets als erstes an sie wenden, wenn es um die datenschutzkonforme Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geht. Sie sind außerdem primäre Ansprechpartner für den Rundfunkdatenschutzbeauftragten in allen Datenschutzangelegenheiten der Rundfunkanstalten bzw. ihrer Beteiligungsunternehmen.